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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 N 61.14

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 N 61.14
Datum
03.09.2014
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor das Bundesministerium des Innern verpflichtet, dem Kläger Zugang zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt des Protokolls einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Der Verweis des Beklagten auf die gegensätzliche Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schutz des Beratungsgeheimnisses kommt nicht zum Tragen, weil das Verwaltungsgericht davon gar nicht abgewichen ist. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt auch, dass die Verfügungsberechtigung über das Protokoll beim federführenden Bundesministerium des Innern und nicht bei allen an der Besprechung beteiligten Ländern liegt. Die entsprechende Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes ist eine Zuständigkeitsbestimmung und kein Ausschlussgrund. Siehe auch Parallelverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, 12 N 62.14, 12 N 73.13 und 12 N 74.13 .
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
12 N 61.14 - 03.09.2014
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang