Mit seiner Berufungsentscheidung ändert das Oberverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz. Die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den bei ihr vorhandenen Vorgang zur Privatisierung eines Unternehmens zu gewähren. Die auf den Einzelfall bezogenen Ausnahmetatbestände, die von der Anstalt geltend gemacht werden, sind nicht hinreichend dargelegt. Dies betrifft angesichts der seit der Privatisierung vergangenen Zeit beispielsweise die behauptete Wettbewerbsrelevanz der Daten. Auch andere gesetzliche Ausnahmetatbestände stehen dem Informationszugang nicht entgegen. Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, Akten, die bereits an das Bundesarchiv übergeben und dort zu Archivgut umgewidmet worden sind, wiederzubeschaffen.