Der Verwaltungsgerichtshof ändert das Teilurteil der Vorinstanz und entscheidet, dass Zugang zu Unterlagen eines Staatsministeriums über Baumfällungen für das Bahnhofsprojekt Stuttgart 21 zu gewähren ist. Es stuft diese Unterlagen als Umweltinformationen ein, deren Offenlegung im öffentlichen Interesse liegt, und begründet das Erfordernis eines weiten Verständnis des Umweltinformationsbegriffs. Davon umfasst sind auch Unterlagen zur Kommunikationsstrategie einer Beratungsfirma. Der im Umweltinformationsrecht verankerte Schutz "interner Mitteilungen" kommt lediglich für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses in Betracht.