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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 10 S 33.11

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
10 S 33.11
Datum
28.10.2011
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Ein Pressevertreter begehrt Auskunft über Tätigkeiten von Richtern und Staatsanwälten, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit der Stasi bestehen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz verdrängt, soweit es um Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist neben dem Pressegesetz anwendbar. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist lex spezialis gegenüber allen anderen, die Übermittlung von Informationen regelnden Gesetzen, soweit Daten und Informationen aus den Stasi-Unterlagen betroffen sind. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber dem AIG. Im gerichtlichen Verfahren reicht eine Nennung der Vorschriften des AIG (als Überschrift) nicht aus, es sind inhaltliche Ausführungen zu dem Anspruch erforderlich. Durch das Inkrafttreten des IFG (Bund) hat sich die Rechtslage nicht dahin geändert, dass amtliche Informationen des Bundes nun stets allgemein zugängliche Quellen i.S.d. Art. 5 GG sind. Der Offenlegung nur der Namen der Betroffenen nach dem Landespressegesetz, stehen deren schutzwürdige private Interessen entgegen, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Prozessuales
Download
10 S 33.11 - 28.10.2011
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang
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