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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2102/20

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen
10 S 2102/20
Datum
02.03.2021
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Kurztext
Für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung hatte das Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.500,00 Euro erhoben. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 S. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz, also gegen das Verbot prohibitiv wirkender Gebührenfestsetzung, handelt. Mit der Vorschrift ist es nicht zu vereinbaren, für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung auf Grundlage von § 4 Abs. 4 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg von einem Gebührenrahmen bis 10.000 Euro auszugehen und eine Gebühr von 1.500 Euro festzusetzen.
Schlagwort
Kosten
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10 S 2102/20 - 02.03.2021
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang