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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2/10

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen
10 S 2/10
Datum
13.09.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Die sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die Herausgabe von entsprechenden Verbraucherinformationen liegt bei den Vollzugsbehörden. Informationspflichten nach dem Verbraucherinformationsgesetz gelten grundsätzlich auch für die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter. Die Herausgabe von Informationen über Verstöße durch ein Untersuchungsamt ohne entsprechende vorherige Feststellung durch die Vollzugsbehörde stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, die zur Kostenfreiheit der erteilten Information führt.
Schlagwort
Durchführung des Antragsverfahrens, Kosten, Zuständigkeit
Download
10 S 2/10 - 13.09.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang