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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 1724/20

Gericht
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 K 1724/20
Datum
26.04.2022
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Kurztext
Altersrente beziehenden Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg steht ein isolierter Auskunftsanspruch, gerichtet auf die Offenlegung der einer Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme von Rentenanpassungen zugrundeliegenden Erwägungen und Berechnungsgrundlagen, nicht zu. Im vorliegenden Fall war der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LFIG) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG nicht eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter anderem keine Anwendung gegenüber den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung. Der Ausschluss wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass diese Institutionen „vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben“ erledigten und in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung träten. Daher sei es kaum nachvollziehbar, wenn diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollten.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit
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10 K 1724/20 - 26.04.2022
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang
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