Zwar kann eine Twitter-Direktnachricht amtliche Informationen beinhalten, sie ist jedoch nur dann amtlich im Sinne des Begriffsverständnisses des Informationsfreiheitsgesetzes, wenn ihre Aufzeichnung und nicht lediglich ihr Inhalt amtlichen Zwecken dient. Dies ist dann der Fall, wenn ihr Inhalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung aktenrelevant ist. Mit dieser Feststellung im Rahmen einer Sprungrevision ändert das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.