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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 10 C 12.19

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
10 C 12.19
Datum
24.11.2020
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten bei Finanzbehörden des Bundes für mehr als 500 geschädigte Anleger gleichlautende Anträge auf Informationszugang. Das Oberverwaltungsgericht hielt dies für rechtsmissbräuchlich, weil es dem Prozessbevollmächtigten allein darum gegangen sei, möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren. Dieser Argumentation folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es stellt fest, dass das Informationsbegehren der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise so verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist von einem fortbestehenden Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers auszugehen. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Missbräuchliche Antragstellung
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10 C 12.19 - 24.11.2020
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang