Das Oberverwaltungsgericht verneint die Verpflichtung der Behörde zur Herausgabe eines Gutachtens zur Verfolgung von vermeintlich im Ausland befindlichen Erotik-Anbietern mit der Begründung, diese könnten sich mittels neuer Verschleierungstaktik dem möglichen aufsichtsbehördlichen Eingreifen entziehen (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit). Die noch von der Vorinstanz vertretene analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auf Landesmedienanstalten weist das Gericht jedoch ausdrücklich zurück.