Die Dringlichkeitsanforderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird nicht dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen sich auf dem Wege des Zugangs zu Planungsentwürfen zu Eignungsgebieten für Windenergieanlagen verschaffen möchte, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. Außerdem könnte das vorzeitige Bekanntwerden von Unterlagen zur Vorbereitung eines ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms den Erfolg behördlicher Entscheidungen vereiteln. Der Behörde muss es möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Behördeneigenschaft eines regionalen Planungsverbandes.