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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 292.16

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 292.16
Datum
26.01.0201
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird durch die Regelungen des Parteiengesetzes nicht verdrängt. Dessen Vorschriften über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen sind keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehenden Spezialregelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen, die das Verwaltungshandeln des Deutschen Bundestages im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung betreffen. Eine das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Sperrwirkung kann nur eine solche Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat und als abschließend zu verstehen ist. Darum handelt es sich hier nicht.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Veröffentlichung von Informationen
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2 K 292.16 - 26.01.2017
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang