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Protokoll der 50. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) am 10. Juni 2026 in Potsdam

Anwesend

Baden-Württemberg

Prof. Dr. Tobias Keber, Sabine Grullini

Berlin

Meike Kamp, Jana Schönefeld

Brandenburg

Dagmar Hartge, Monika Kuschewsky (zeitweise), Sven Müller, Marcel Schäffer, Pia Busch

Bremen

Dr. Timo Utermark

Bund

Dr. Michaela Schmitz

Hamburg

Thomas Fuchs

Hessen

Stephanie Wetzstein

Mecklenburg-Vorpommern

Sebastian Schmidt

Nordrhein-Westfalen

Bettina Gayk, Jutta Katernberg

Rheinland-Pfalz

Kevin Boldt

Saarland

Helena Hopfner

Sachsen

Dr. Juliane Hundert

Sachsen-Anhalt

Jens Olaf Platzek, Melanie Lange

Schleswig-Holstein

Dr. h. c. Marit Hansen

Thüringen

Tino Melzer, Saskia Springer

Gast zu TOP 9

Philipp Kaufhold, Vorsitzender Richter, 9. Kammer, Verwaltungsgericht Potsdam

Beginn und Ende: 10. Juni 2026, 9:00 bis 15:30 Uhr

Hinweis: Gemäß Abschnitt B, V. der Geschäftsordnung der IFK wird über die Sitzung grundsätzlich ein Ergebnisprotokoll erstellt.

TOP 1 Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung, Freigabe des Protokolls der 51. Sitzung des AKIF

Der Vorsitz eröffnet die 50. Sitzung der IFK und begrüßt die Teilnehmenden.

Die Tagesordnung der IFK wird einstimmig angenommen.

Die IFK genehmigt die Veröffentlichung des Protokolls des 51. Arbeitskreises für Informationsfreiheit (AKIF) vom 21./22. April 2026.

TOP 2 Unser Prototyp und das Projekt des Bayerischen Justizministeriums ALeKs (Anonymisierungs- und Leitsatzerstellungs-Kit zur smarten Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen) – Präsentation und Diskussion

Prof. Dr. Axel Adrian, Honorarprofessor im Fachbereich Recht, und Philipp Heinrich, Mitarbeiter am Lehrstuhl für Korpus- und Computerlinguistik (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) stellen das Projekt des Bayerischen Justizministeriums ALeKs vor.

Ausgangspunkt des Vortrags ist die Feststellung, dass es nicht „die eine KI“ gebe. Vielmehr setzten sich KI-Systeme für juristische Anwendungen aus unterschiedlichen Teilbereichen der KI-Forschung zusammen. Genannt werden insbesondere Sprachverarbeitung (Natural Language Processing), Mustererkennung, Wissensrepräsentation und automatisiertes Schließen. Erst das Zusammenwirken dieser Komponenten ermögliche den Aufbau leistungsfähiger hybrider KI-Systeme für juristische Anwendungsfälle.

Anschließend werden die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) erläutert. Die Referenten betonen, dass zentrale Begriffe der Verordnung nicht nur rechtlich, sondern auch technisch verstanden werden müssten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Anforderungen an Datenqualität, Genauigkeit und Robustheit. Hervorgehoben werden insbesondere die Anforderungen an Relevanz, Repräsentativität, Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der verwendeten Datensätze sowie die Vermeidung von Verzerrungen (Bias), eine nachvollziehbare Dokumentation der Datenherkunft und die kontinuierliche Überprüfung der Datengrundlage. Darüber hinaus verlange die KI-VO Transparenz hinsichtlich der Genauigkeit eingesetzter Systeme. Anbieter müssten geeignete Genauigkeitskennzahlen offenlegen und dokumentieren. Auch wenn Systeme zur Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen nach Erwägungsgrund 61 grundsätzlich nicht als Hochrisiko-KI-Systeme gelten, plädieren die Referenten dafür, sie an denselben Qualitätsmaßstäben zu messen.

Im Zusammenhang mit diesen Anforderungen werden die Forschungsprojekte LeAK I/II, AnGeR, RAGE und DIREGA vorgestellt. LeAK diene der automatisierten Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen und wäre auf amtsgerichtliche Entscheidungen aus dem Miet- und Verkehrsrecht zugeschnitten. AnGeR erweitere diesen Ansatz auf weitere Instanzen und Rechtsgebiete. Das geplante Projekt RAGE soll Verzerrungen in Trainingsdaten automatisiert erkennen und reduzieren. DIREGA untersuche hybride KI-Systeme zur juristischen Entscheidungsunterstützung. Gemeinsam würden die Projekte das Ziel verfolgen, qualitativ hochwertige und KI-VO-konforme Trainingsdaten und Systeme für die Justiz bereitzustellen.

Ein Schwerpunkt des Vortrags liegt auf dem Begriff der Zweckbestimmung. Nach der KI-VO dürfe ein KI-System nur innerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden. Die Referenten veranschaulichen dies am Beispiel des im Projekt LeAK entwickelten Modells. Dieses sei ausschließlich zur Anonymisierung von Amtsgerichtsurteilen aus dem Miet- und Verkehrsrecht entwickelt und trainiert worden. Kritisch bewertet wird daher die Verwendung des Modells im bayerischen Projekt ALeKs zur Anonymisierung einer großen Zahl von Entscheidungen unterschiedlicher Instanzen und Rechtsgebiete. Nach Auffassung der Referenten werde das Modell damit außerhalb seiner ursprünglichen Zweckbestimmung eingesetzt. Der hierdurch entstehende Qualitätsverlust solle durch einen „Human-in-the-Loop“-Ansatz kompensiert werden. Die Referenten äußern jedoch Zweifel, ob dieser Ansatz bei großen Fallzahlen praktikabel sei.

Im Mittelpunkt der weiteren Ausführungen stehen die Leistungsfähigkeit und die Grenzen automatisierter Anonymisierungssysteme. Zur Bewertung der Genauigkeit werden insbesondere die Kennzahlen Recall und Precision herangezogen. Während Recall angibt, wie viele tatsächlich zu anonymisierende Stellen erkannt werden, beschreibt Precision den Anteil zutreffend erkannter Stellen. Nach Auffassung der Referenten kommt dem Recall bei Anonymisierungssystemen besondere Bedeutung zu, da bereits einzelne übersehene Identifikatoren erhebliche Folgen haben können. Ziel sei daher ein Recall von deutlich über 99 % bei direkten Identifikatoren. Die Bewertung der Systeme müsse auf hochwertigen, möglichst fehlerfreien Goldstandards beruhen. Zugleich seien die Ergebnisse auf Ebene ganzer Textstellen und nicht lediglich einzelner Tokens zu bewerten.

Die vorgestellten Evaluationen zeigen, dass speziell trainierte Modelle sehr hohe Genauigkeitswerte erreichen können. Für das auf Miet- und Verkehrsrecht trainierte Modell LeAK 2022++ werden Recall-Werte von rund 99 % bei direkten Identifikatoren erreicht. Das Modell basiert auf XLM-RoBERTa Large und wurde auf umfangreichen Datensätzen vortrainiert sowie anschließend für die Erkennung und Klassifikation zu anonymisierender Textstellen feinjustiert.

Anschließend wird die Robustheit des Systems untersucht. Hierzu wird das ursprünglich für Amtsgerichtsurteile entwickelte Modell auf Entscheidungen des Oberlandesgericht München aus elf verschiedenen Rechtsgebieten angewendet. Die Ergebnisse zeigen deutliche Leistungseinbußen außerhalb der ursprünglichen Trainingsdomäne. Ein speziell für diese Daten angepasstes AnGeR-Modell erzielt demgegenüber erheblich bessere Ergebnisse. Die Referenten verdeutlichen die praktischen Folgen anhand von Hochrechnungen auf 50.000 Entscheidungen: Die Verwendung eines nicht zweckentsprechend eingesetzten Modells führe zu einer erheblichen Zahl zusätzlicher übersehener Identifikatoren und damit zu einem erheblich höheren manuellen Nachbearbeitungsaufwand. Nach Auffassung der Referenten lasse sich dieser Qualitätsverlust nicht ohne Weiteres durch menschliche Kontrolle kompensieren.

Als Fazit wird festgehalten, dass automatisierte Anonymisierung technisch grundsätzlich möglich sei und bereits sehr hohe Qualitätswerte erreiche. Voraussetzung für einen verlässlichen Einsatz seien jedoch eine zweckentsprechende Verwendung der Systeme, hochwertige Trainingsdaten sowie eine kontinuierliche Überprüfung von Genauigkeit und Robustheit. Zudem bestehe weiterer Forschungsbedarf hinsichtlich der Erkennung und Vermeidung von Verzerrungen in Trainingsdaten. Vor Auswahl und Einsatz KI-gestützter Systeme in der Justiz sollten daher insbesondere Zweckbestimmung, Datenbasis, mögliche Bias-Strukturen, die Methodik der Genauigkeitsmessung sowie die Robustheit bei abweichenden Einsatzbedingungen geprüft werden.

Im Anschluss an den Vortrag werden verschiedene Fragen zu den rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen KI-gestützter Anonymisierungssysteme erörtert.

Baden-Württemberg verweist zunächst auf die Ausnahmeregelung der KI-Verordnung für Systeme zur Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen und fragt, ob solche Systeme überhaupt als Hochrisiko-KI einzuordnen seien und ob sich eine entsprechende Bewertung nicht bereits aus Artikel 6 Absatz 3 KI-VO in Verbindung mit den Erwägungsgründen ableiten lasse. Die Referenten entgegnen, dass nach dem Wortlaut der KI-VO zwar eine Herausnahme solcher Systeme naheliege, sie jedoch aus praktischer Perspektive eine abweichende Risikobetrachtung vornehmen würden. Hintergrund sei die Sorge, dass bei umfangreicher Anwendung eines nicht domänenspezifisch trainierten Modells erhebliche Anonymisierungsfehler entstehen könnten. Diese würden bei einer deutlich erhöhten Veröffentlichungsquote systematisch sichtbar und könnten – insbesondere bei automatisierter Fehleridentifikation durch Dritte – zu erheblichen rechtlichen und politischen Folgewirkungen führen. Vor diesem Hintergrund plädieren die Referenten dafür, die Anforderungen der KI-VO unabhängig von der formalen Einordnung freiwillig als Qualitätsmaßstab heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang fragt Baden-Württemberg auch nach dem zugrundeliegenden Anonymisierungsbegriff sowie nach dem Umgang mit verbleibenden Re-Identifizierungsrisiken. Die Referenten verweisen auf die wissenschaftliche Definition von Anonymität als Frage des faktischen Aufwands der Re-Identifikation: Ein Datensatz gilt dann als anonym, wenn eine Re-Identifizierung nur mit unverhältnismäßigem technischem, organisatorischem oder finanziellem Aufwand möglich ist. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass dieser Aufwand durch technische Fortschritte kontinuierlich sinken könne, wodurch Re-Identifizierungsrisiken dynamisch steigen. Eigene Experimente zeigten zudem, dass selbst mit begrenztem Aufwand relevante Textstellen in bestehenden Entscheidungen wieder identifizierbar seien.

Berlin fragt sodann nach der Möglichkeit domänenunabhängiger Anonymisierungssysteme. Die Referenten erläutern, dass derzeit hohe Qualitätswerte insbesondere durch domänenspezifisch trainierte Modelle erreicht werden. Die ursprüngliche Zielsetzung von Projekten wie AnGeR sei zwar eine zunehmende Generalisierbarkeit über verschiedene Rechtsgebiete hinweg gewesen, tatsächlich zeige sich jedoch, dass Leistungsfähigkeit stark von der Nähe zur Trainingsdomäne abhängt. Eine domänenunabhängige Lösung sei grundsätzlich denkbar, setze aber eine erhebliche Erweiterung und Standardisierung von Trainingsdaten voraus. Zur Einordnung der Größenordnung wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines belastbaren Goldstandards für neue Textsorten typischerweise mit erheblichen Kosten im sechsstelligen Bereich verbunden sei.

Hamburg fragt im Anschluss nach dem geplanten Forschungsprojekt zur Bias- und Verzerrungsanalyse und nach dem zugrundeliegenden Verständnis von „Bias“. Die Referenten betonen, dass Verzerrungen auf verschiedenen Ebenen entstehen können: in den Trainingsdaten selbst, in deren Auswahl sowie in statistischen Ungleichgewichten innerhalb der Datenbasis. Ziel sei nicht die inhaltliche Veränderung gerichtlicher Entscheidungen, sondern die Vermeidung systematischer Verzerrungen bei der maschinellen Verarbeitung. Als Beispiel wird erläutert, dass ein unausgewogener Trainingsdatensatz (etwa eine dominante Verurteilungsquote in bestimmten Gruppen) zu unerwünschten statistischen Korrelationen im Modell führen könne, die anschließend reproduziert würden.

Mehrere Länder erkundigen sich nach vergleichbaren Projekten und den eingesetzten Modellen. Die Referenten verweisen auf verschiedene nationale und internationale Initiativen sowie auf den Einsatz von Open-Source-Sprachmodellen. Zugleich wird kritisch angemerkt, dass belastbare und vergleichbare Genauigkeitsmetriken vieler kommerzieller Systeme bislang nicht öffentlich verfügbar seien.

Im weiteren Verlauf wird die Rolle menschlicher Nachkontrolle („Human in the Loop“) diskutiert. Die Referenten vertreten die Auffassung, dass menschliche Kontrolle die systematischen Leistungsgrenzen eines außerhalb seiner Trainingsdomäne eingesetzten Modells nicht vollständig kompensieren könne. Hintergrund sei, dass speziell trainierte Modelle auf der konsolidierten Leistung mehrerer unabhängiger Fachpersonen und einem umfangreichen Goldstandard beruhen, während individuelle menschliche Kontrolle diese Qualität typischerweise nicht erreiche. Eine reine Nachkontrolle sei daher kein gleichwertiger Ersatz für domänenspezifisch trainierte Systeme.

Abschließend wird erörtert, ob bei hinreichender technischer Leistungsfähigkeit automatisierter Anonymisierungssysteme einer breiteren Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen noch technische Grenzen entgegenstünden. Die Referenten vertreten die Auffassung, dass die Technologie grundsätzlich bereits ein hohes Niveau erreicht habe und umfangreiche Veröffentlichung technisch möglich sei. Entscheidend seien jedoch die konsequente domänenspezifische Anpassung der Modelle, ausreichende Investitionen in Trainingsdaten sowie eine realistische Einschätzung des verbleibenden Fehlerniveaus auch bei sehr hohen Recall-Werten.

Die Präsentation ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

TOP 3 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Der Vorsitz führt in den Tagesordnungspunkt ein und erinnert an die Diskussion auf der vorangegangenen IFK. Ausgangspunkt war ein Entschließungsantrag aus Bremen gewesen, der eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zum Ziel gehabt habe. Im Rahmen der damaligen Beratung waren verschiedene rechtliche und praktische Fragen aufgeworfen worden. Der AKIF hatte daraufhin den Auftrag erhalten, die Rechtslage und die tatsächlichen Umstände der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen einschließlich der Anonymisierung zu prüfen und dazu der IFK einen Bericht vorzulegen.

Auf Grundlage des hierzu vorgelegten Berichts vom 29. Mai 2026 wird festgestellt, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in den Ländern unterschiedlich organisiert ist und regelmäßig unter dem Vorbehalt der richterlichen Unabhängigkeit steht. Als wesentlicher Grund für die vergleichsweise geringe Zahl veröffentlichter Entscheidungen wird der erhebliche personelle und zeitliche Aufwand für die Anonymisierung genannt.

Vor dem Hintergrund des vorangegangenen Fachvortrags diskutiert die Konferenz, ob die IFK eine Entschließung zum Thema verabschieden sollte. Mehrere Teilnehmer begrüßen die dargestellten technischen Entwicklungen im Bereich der automatisierten Anonymisierung und sehen darin die Chance, die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen künftig zu erleichtern. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass sich die bislang vorgestellten Lösungen nur auf einzelne Rechtsgebiete beziehen und eine flächendeckende Anwendung noch weiterer Entwicklungsarbeit bedarf.

In der Diskussion wird wiederholt betont, dass mögliche Forderungen die richterliche Unabhängigkeit nicht berühren dürften. Mehrere Teilnehmer sprechen sich gegen Entschließungen aus, die Gerichte oder Richterinnen und Richter zu einem bestimmten Veröffentlichungsverhalten auffordern könnten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass belastbare Daten zum Umfang veröffentlichungswürdiger Entscheidungen bislang fehlen und die personellen Belastungen der Justiz berücksichtigt werden müssten.

Gleichzeitig besteht Einigkeit darüber, dass technische Entwicklungen zur automatisierten Anonymisierung grundsätzlich einen wichtigen Beitrag zur Transparenz und Zugänglichkeit gerichtlicher Entscheidungen leisten können. Angeregt wird daher eine positive und zukunftsorientierte Herangehensweise, die bestehende Forschungs- und Entwicklungsprojekte unterstützt, ohne konkrete Vorgaben für die Justiz zu formulieren.

Im Ergebnis verständigt sich die Konferenz darauf, den AKIF mit der Erarbeitung eines Entwurfs für eine Entschließung zu beauftragen. Die Entschließung soll die Potenziale KI-gestützter Anonymisierungstechnologien für eine verbesserte Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hervorheben, ohne in die richterliche Unabhängigkeit einzugreifen oder konkrete Verpflichtungen für Gerichte zu formulieren. Die Informationsfreiheitsbeauftragten betrachten die Nutzung solcher technologischen Instrumente dabei als Chance, der Öffentlichkeit breiteren Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen zu ermöglichen und zugleich den Aufwand für Gerichte und Justizverwaltungen zu verringern. Ein entsprechender Entwurf soll im Nachgang der Konferenz erarbeitet und im Umlaufverfahren beraten werden.

Der Bericht des AKIF ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

TOP 4 Corporate Design der IFK – Überarbeitete Entwürfe

Sachsen stellt die überarbeiteten Logoentwürfe für das Corporate Design der IFK vor. Grundlage sind zwei finalisierte Varianten: ein weiterentwickelter „Fächer“-Entwurf (Akten-/Ordnermotiv mit IFK-Buchstaben, Ansatz IVc) sowie ein „Lupe/Kreis“-Entwurf (Symbolik des Informationszugangs, Ansatz Vc). Die IFK entschiedet sich einstimmig für den Logoentwurf „Fächer“.

Fragen zu den Nutzungsrechten werden dahingehend beantwortet, dass die Rechteübertragung Bestandteil der Ausschreibung war und somit vorliegen.

Sachsen kündigt als nächsten Schritt die Ausarbeitung von Vorlagen für das Corporate Design an. In diesem Rahmen könnte eine angeregte Modernisierung der Typografie für den zum Logo gehörigen Text erfolgen.

TOP 5 Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu SMS als amtliche Informationen

Brandenburg leitet den Tagesordnungspunkt zum Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (20. März 2026 – 2 K 3/24) zur Einordnung von SMS als amtliche Informationen ein. Es stelle klar, dass SMS unter bestimmten Voraussetzungen amtliche Informationen darstellen und damit dem Informationszugangsrecht unterfallen können. Zugleich betone die Entscheidung, dass keine generelle Herausgabepflicht bestehe und insbesondere Ausnahmetatbestände – etwa zum Schutz auswärtiger Beziehungen – weiterhin zu berücksichtigen seien. Bereits 2022 stellte die Konferenz in einer Entschließung fest, dass relevante behördliche Kommunikation über Kurznachrichtendienste, Messenger-Dienste, soziale Medien und SMS, insbesondere von Mitgliedern der Regierung, grundsätzlich amtliche Informationen darstellen kann und daher zur Gewährleistung eines effektiven Informationszugangs in die Akten einzubeziehen ist.

Thüringen berichtet unter Bezugnahme auf einen Vortrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin Xalter im Rahmen des 8. Symposiums zur Informationsfreiheit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass das Urteil als Ausdruck der rechtlichen Aufarbeitung moderner Kommunikationsformen eingeordnet werde. Es bilde die Realität digitaler Kommunikation ab. Zugleich werde die Problematik fehlender Dokumentation bzw. Löschung von Nachrichten deutlich. Ein Mobile Device Management müsse zum Standard werden.

Sachsen-Anhalt verweist auf die bestehende Entschließung der IFK zu SMS in der behördlichen Kommunikation. Im Mittelpunkt stehe weniger die rechtliche Einordnung als vielmehr die ordnungsgemäße Aktenführung und die tatsächliche Verfügbarkeit von Kommunikationsinhalten. Häufig werde bei Kommunen vorgetragen, dass sich relevante Kommunikation nicht in die Akten befinde. Sachsen-Anhalt berichtet, teilweise Antragstellenden zu empfehlen in der Praxis den Weg über die Kommunalaufsicht zu wählen, um die Herstellung einer ordnungsgemäßen Aktenführung anzustoßen.

Der Bund verweist auf die Ausführungen von Frau Xalter beim diesjährigen IFG-Symposium. Es erscheint danach wünschenswert, den Umgang mit SMS und vergleichbaren Kommunikationsformen durch klarere gesetzliche oder registraturrechtliche Regelungen zu vereinheitlichen. In der Praxis zeigten sich insbesondere in ministeriellen Verfahren Schwierigkeiten in der Umsetzung insbesondere bei eiligen Entscheidungen. Die konsequente Einhaltung der Dokumentationspflichten sei daher stärker in die alltägliche Verwaltungsarbeit zu integrieren, um Informationsverluste zu vermeiden. Hier bedürfe es zudem technisch geeigneter Lösungen.

Bremen betont, dass die bestehenden Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsrechts ausreichten, um schutzwürdige Belange – insbesondere auswärtige Beziehungen – angemessen zu berücksichtigen. Das Urteil zeige, dass ein sachgerechter Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Schutzinteressen möglich sei.

Weitere Beiträge heben die Bedeutung technischer und organisatorischer Lösungen hervor. Mobile-Device-Management-Systeme könnten dazu beitragen, dienstliche Kommunikation nachvollziehbar und revisionssicher zu gestalten. Problematisch seien insbesondere die Nutzung privater Endgeräte sowie nicht eingebundene Kommunikationswege.

Abschließend wird festgehalten, dass das Urteil die bisherige Position der IFK bestätigt und zugleich die Bedeutung einer konsequenten Aktenführung sowie geeigneter technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen für digitale Kommunikation unterstreicht.

TOP 6 Landtagswahlen 2026/27            

Brandenburg eröffnet den Tagesordnungspunkt und weist darauf hin, dass im Zeitraum von September 2026 bis Mai 2027 insgesamt sieben Landtagswahlen in den Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein sowie Bremen stattfinden werden. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, eine gemeinsame Entschließung der IFK zur Stärkung der Informationsfreiheit im Kontext von Wahlen zu erarbeiten. Ziel sei es, die Bedeutung von Informationszugangsrechten sowie die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungshandeln kritisch zu hinterfragen, stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Eine Entschließung könne insbesondere darauf hinwirken, die Nutzung bestehender Informationsrechte im Vorfeld von Wahlen zu stärken und die demokratische Teilhabe zu unterstützen.

Sachsen-Anhalt regt an, Landeszentralen für politische Bildung als Multiplikatoren einzubeziehen. Die Resonanz auf frühere Entschließungen sei begrenzt gewesen; durch eine Zusammenarbeit mit den Landeszentralen und die Anknüpfung an etablierte Formate wie den Wahl-O-Mat könne ein deutlich größeres Publikum erreicht werden. Aus Sachsen-Anhalt wird berichtet, dass dort auf Arbeitsebene bereits eine grundsätzliche Bereitschaft zur Unterstützung signalisiert worden sei.

Baden-Württemberg unterstützt diesen Vorschlag ausdrücklich und verweist auf die dort bestehenden guten Kontakte zu den Landeszentralen für politische Bildung.

Im weiteren Verlauf der Diskussion wird die Frage aufgeworfen, ob die IFK die anstehenden Wahlen auch zum Anlass nehmen sollte, stärker auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Informationsfreiheit aufmerksam zu machen. Nordrhein-Westfalen verweist auf eine zunehmende Tendenz, Informationszugangsrechte einzuschränken. Als Beispiele werden die jüngsten Gesetzesänderungen in Berlin, Überlegungen zu weiteren Einschränkungen im Zusammenhang mit Kritischen Infrastrukturen in anderen Ländern sowie die Ausweitung von Ausnahmeregelungen im Bereich öffentlicher Kreditinstitute im eigenen Bundesland genannt. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Öffentlichkeit dafür zu sensibilisieren, welche Positionen politische Akteurinnen und Akteure zu Transparenz und Informationszugang vertreten, und dafür zu werben, die diesbezüglichen politischen Vorhaben wachsam zu verfolgen. Informationsfreiheit sei ein demokratisches Beteiligungsrecht; Bürgerinnen und Bürger sollten sich bewusst mit der Frage auseinandersetzen, ob politische Vorhaben zu einer Stärkung oder Schwächung dieser Rechte führen. Ebenso wichtig sei die Erwartung an politische Verantwortungsträgerinnen und -träger, transparent zu handeln und auch in Regierungsverantwortung offen zu bleiben. Der Eindruck, staatliches Handeln werde zunehmend abgeschirmt oder Informationen würden zurückgehalten, könne bestehendes Misstrauen gegenüber der Demokratie verstärken.

Brandenburg unterstützt diesen Ansatz und verweist darauf, dass Informationsfreiheitsrechte bundesweit zunehmend unter Druck geraten seien. In mehreren Ländern seien zuletzt eher Einschränkungen als Fortschritte zu beobachten gewesen. Besonders besorgniserregend seien Entwicklungen, bei denen sicherheitsbezogene Argumentationen – etwa im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen – zur Begründung von Einschränkungen herangezogen werden. Bestehende Informationsfreiheitsgesetze enthielten bereits umfangreiche Schutzmechanismen und Ausnahmetatbestände für sicherheitsrelevante Informationen. Zudem seien Informationszugangsrechte Ausdruck grundlegender Bürgerrechte. In Brandenburg seien diese Rechte sogar verfassungsrechtlich verankert. Sie seien auch vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen geschaffen worden und sollten Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, staatliches Handeln nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Die zunehmende Skepsis gegenüber Transparenzanliegen werde deshalb mit Sorge betrachtet.

Berlin berichtet von einer veränderten Haltung gegenüber Transparenzanforderungen im Verwaltungshandeln. Zunehmend werde die Erfahrung gemacht, dass kein ausgeprägtes Verständnis mehr dafür bestehe, dass staatliches Handeln im Sinne des Gedankens, „Diener des Volkes“ zu sein, grundsätzlich transparent zu gestalten sei. Stattdessen werde verstärkt die Frage aufgeworfen, warum überhaupt ein Anspruch darauf bestehen solle, etwa Informationen zu Kalenderinhalten oder vergleichbaren Vorgängen zu erhalten. Es bestehe der Eindruck, Anfragende handelten rechtsmissbräuchlich oder verfolgten primär skandalisierende Interessen. Dies deute auf einen grundlegenden Wandel im Mindset hin; entsprechende Argumentationsmuster würden zunehmend wieder als legitim wahrgenommen. Damit verbunden sei eine problematische Verschiebung im Verständnis demokratischer Teilhabe: Informationszugang als Element von Partizipation und der Mitwirkung an demokratischen Willensbildungsprozessen werde weniger als selbstverständlicher Bestandteil staatlichen Handelns begriffen. Dadurch komme es jedoch zu einem Verlust rechtsstaatlicher Integrität. Berlin regt vor diesem Hintergrund an, diese Entwicklung als eigenständiges Thema der aktuellen Entwicklungen stärker zu adressieren.

Thüringen verweist auf internationale Entwicklungen und führt dabei insbesondere die USA als Beispiel für eine deutlich weitergehende Ausprägung von Informationszugangsrechten an. Dort gehe man selbstverständlich davon aus, dass staatliche Informationen grundsätzlich den Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zustehen. Bei einer Fortsetzung aktueller Einschränkungstendenzen in Deutschland bestehe die Gefahr, dass Akteure, die stärker strategisch bzw. sicherheitsgetrieben agierten, letztlich die Entwicklung im Bereich der Informationsfreiheit dominierten. Vor diesem Hintergrund wird dafür plädiert, einerseits an der grundlegenden Zielrichtung der Informationsfreiheit festzuhalten, andererseits aber auch ein Angebot zu formulieren, das bestehende Sicherheits- und Schutzbedarfe berücksichtigt und dort, wo erforderlich, differenzierte Ausnahmen zulässt. In der weiteren Diskussion wird der Gedanke eines „Angebots“ präzisiert als ein strukturierter Austausch auf Basis bestehender Kataloge und Ausnahmetatbestände. Ziel sei es, im Gesprächsprozess die bestehenden Regelungen nachvollziehbar zu machen und zu verdeutlichen, dass bereits zahlreiche Ausnahmetatbestände vorhanden seien, die sicherheitsrelevante Aspekte abdecken. Ein solcher Ansatz könne dazu dienen, bestehende Spannungsfelder im Dialog zu adressieren und zugleich die vorhandenen rechtlichen Schutzmechanismen transparent zu machen, ohne den Informationszugang darüber hinaus weiter einzuschränken.

Bremen weist darauf hin, dass über einzelne zusätzliche Ausnahmeregelungen grundsätzlich diskutiert werden könne, sofern hierfür nachvollziehbare Gründe bestünden. Dies dürfe jedoch nicht zu einer generellen Schwächung des Transparenzgedankens führen.

Mecklenburg-Vorpommern macht deutlich, dass die politischen Rahmenbedingungen in den Ländern sehr unterschiedlich seien. In Mecklenburg-Vorpommern seien aktuell keine Bestrebungen zur Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes erkennbar. Eine mögliche Entschließung müsse daher ausreichend Spielraum lassen, um sie an die jeweilige Situation im Land anpassen zu können. Auch hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit den Landeszentralen für politische Bildung seien die Voraussetzungen von Land zu Land unterschiedlich.

Im Vorfeld der anstehenden Landtagswahlen in mehreren Ländern sollen im Ergebnis zwei Entschließungen entstehen:

  • Die erste Entschließung soll den Fokus auf die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger legen und für deren Nutzung werben. Sie soll den Ländern, die sich dafür entscheiden, eine Kooperation mit den jeweiligen Landeszentralen für politische Bildung eröffnen.
  • Die zweite Entschließung soll sich sowohl an die Politik als auch an die Öffentlichkeit richten, insgesamt für die Bedeutung der Informationsfreiheit sensibilisieren und darauf aufmerksam machen, welchen Einfluss deren Einschränkung infolge entsprechender politischer Entscheidungen auf die Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger hat bzw. hätte. Dabei soll den Ländern ausreichend „Beinfreiheit“ eingeräumt werden, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche politische und institutionelle Rahmenbedingungen.

Der Konferenzvorsitz soll entsprechende Entwürfe vorbereiten und sie im weiteren Verlauf im Umlaufverfahren zwischen den Mitgliedern abstimmen.

TOP 7 Berichte über aktuelle Entwicklungen aus Bund und Ländern

Baden-Württemberg berichtet, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nummer 19) geändert und der Zugang durch neu eingefügte Bereichsausnahmen in § 2 Absatz 3 Nummer 5 LIFG für Informationen, die Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre betreffen, sowie Nummer 6 Angelegenheiten der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betreffend, weiter eingeschränkt wurde.

Außerdem fanden die 7. IFG Days von 5. bis 6. Mai 2026 in Kooperation mit der Stadtbibliothek am Mailänder Platz mit hybrider Teilnahmemöglichkeit statt. Prof. Dr. Tobias Keber eröffnete am 5. Mai um 18 Uhr das Vorabendprogramm mit der Podiumsdiskussion zum Thema „Zugang zu Informationen – teuer oder wertvoll?“ mit anschließenden Führungen durch das Kultur- und Wissensangebot in der Stadtbibliothek. Am 6. Mai ging es ab 9 Uhr in der neuen Dienststelle mit einem informativen und unterhaltsamen Mix aus Diskussionen, Vorträgen und Workshops unter Beteiligung von Dagmar Hartge und Sven Müller, vom diesjährigen IFK-Vorsitzland Brandenburg, weiter. Alle Interessierten haben die Möglichkeit, die Vorträge und Gespräche nochmals nachzusehen und -hören. Zu finden sind diese unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/videos-online-7-ifg-days/.

Zeitgleich zu den 7. IFG Days stellte Prof. Dr. Tobias Keber den 5. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2024/25 am 6. Mai 2026 mit dem Motto „Nach vorne statt zurück: Transparenz durch Technik wagen“ in der Landepressekonferenz im Landtag von Baden-Württemberg vor. Er ist hier zu finden: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2026/05/Taetigkeitsbericht-Informationsfreiheit-2024_2025.pdf.

Im Zuge der Erstellung des 5. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit wurde ein Teil der Handreichungen überarbeitet und übersichtlicher und innovativer gelayoutet: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/praxishilfen/#Informationsfreiheit.

Der E-Learning-Kurs „Wer sieht mich?“ zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit in Kooperation mit den Landeszentralen für Politische Bildung Baden-Württemberg und Sachsen sowie unter Beteiligung der Transparenzbeauftragten von Sachsen, Dr. Juliane Hundert, wurde zum dritten Mal im April 2026 unter bundesweiter Beteiligung durchgeführt. Aufgrund der großen Nachfrage ist eine Fortsetzung in 2027 geplant. Hier gibt es die Infos dazu: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wer-sieht-mich-2026/.

Berlin berichtet über die umfangreichen Änderungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Hervorgehoben werden insbesondere die neu eingeführten Bereichsausnahmen für kritische Infrastrukturen (KRITIS), die sehr weit gefasst werden und nicht nach der Sensibilität einzelner Informationen differenzieren. Zudem sei die Steuerverwaltung vollständig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen worden. Weitere weitgehende neue Ausnahmetatbestände beträfen insbesondere Verweise auf Geheimhaltungsvorschriften und Verschlusssachenanweisungen.

In der Folge der Gesetzesänderung habe die Innenverwaltung ein Rundschreiben mit Anwendungshinweisen an die Berliner Verwaltung versandt. Nach erster Prüfung werde darin unter anderem die Auffassung vertreten, dass bei Ablehnungen im KRITIS-Bereich kein Widerspruchsverfahren mehr eröffnet sei und Betroffene unmittelbar auf den Klageweg verwiesen würden. Diese Rechtsauffassung werde derzeit geprüft. Bereits ein erster Anwendungsfall habe sich ergeben: Ein Antrag auf Herausgabe von Unterlagen zur Definition kritischer Infrastrukturen sowie entsprechender Orientierungshinweise der Innenverwaltung sei unter Verweis auf den verengten Anwendungsbereich abgelehnt worden und es sei auf den Klageweg verwiesen worden. Gegen diese Entscheidung sei Widerspruch eingelegt worden; eine gerichtliche Klärung über die Tragfähigkeit des Rundschreibens erscheine wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund, dass Berlin 2027 den Vorsitz der IFK übernimmt, werden die Termine der Sitzungen der IFK und des AKIF für das Jahr 2027 bekanntgegeben:

20./21. April 2027: 53. AKIF

9. Juni 2027: 52. IFK

29./30. September 2027: 54. AKIF

9. November 2027: 53. IFK

Brandenburg berichtet, dass der neue Koalitionsvertrag keine Aussagen zu Informationszugang oder Transparenz enthalte und insoweit derzeit keine konkreten gesetzgeberischen Entwicklungen absehbar seien.

Zugleich weist Brandenburg auf das Internationale Symposium hin, das am 28. September 2026 anlässlich des Internationalen Tages der Informationsfreiheit stattfinden wird. Unter dem Motto „Informationsfreiheit unter Druck“ seien unter anderem Beiträge eines Vertreters des Rats der EU, einer Vertreterin des Menschenrechtsbeauftragten des ukrainischen Parlaments, des britischen Information Commissioner’s Office und eines ehemaligen Vertreters der portugiesischen Kommission für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten sowie einer Vertreterin des Sekretariats der Aarhus-Konvention vorgesehen.

Bremen verweist hinsichtlich aktueller Entwicklungen auf die Berichterstattung im AKIF. Bremen berichtet dort über den 20. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit für das Jahr 2025, der am 16. März 2026 veröffentlicht wurde.

Außerdem wird auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 6. März 2026 hingewiesen: In einem Verfahren wurde die vollständige Zugänglichmachung einer teilgeschwärzten Nutzen-Kosten-Untersuchung zur Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 angeordnet. In einem weiteren Verfahren wurde ein Anspruch auf Akteneinsicht in eine Dokumentation nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (4 K 3090/25) bestätigt.

Zudem habe die Senatorin für Justiz und Verfassung einen Bericht zur Veröffentlichung von Zivilgerichtsurteilen vorgelegt (8. April 2026 – VL 21/7085).

Darüber hinaus ist für den 16. November 2026 eine Veranstaltung zum 20-jährigen Bestehen des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes geplant.

Der Bund berichtet über die Veröffentlichung des 34. Tätigkeitsberichts zu Datenschutz und Informationsfreiheit. Im Rahmen der Vorstellung des Berichts habe die Bundesbeauftragte erneut darauf hingewiesen, dass vermeintliche Sicherheitsinteressen nicht zu pauschalen Einschränkungen von Informationszugangsrechten führen sollten.

Weiter wird über das erfolgreich durchgeführte IFG-Symposium berichtet. Thematische Schwerpunkte seien insbesondere der Reformbedarf des Informationsfreiheitsgesetzes, Fragen des Umweltinformationsrechts, die Informationspflichten privatrechtlich organisierter Stellen sowie die rechtliche Einordnung elektronischer Kommunikation, insbesondere von SMS-Nachrichten, gewesen.

Ferner wird auf die Ergebnisse einer Umfrage verwiesen. Diese habe gezeigt, dass das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger weiterhin hoch sei, mit einem starken Interesse an kommunalen und lokalen Themen. Daraus leite sich die Notwendigkeit ab, Informationszugang stärker aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger zu denken und erlebbar zu machen. Die Erkenntnisse des Symposiums würden derzeit aufgearbeitet und zusammengeführt.

Hessen berichtet über die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts zu Datenschutz und Informationsfreiheit im April 2026. Darüber hinaus seien keine wesentlichen Entwicklungen zu verzeichnen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass im Koalitionsvertrag ursprünglich vorgesehen gewesen sei, das dortige Informationsfreiheitsgesetz weiterzuentwickeln – wenn auch nicht zu einem Transparenzgesetz. Dessen ungeachtet habe es im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes bis in die Phase der Verbandsanhörung hinein konkrete Überlegungen zu Änderungen des Gesetzes gegeben. Dabei sei der Wegfall des Schriftformerfordernisses sowie eine Beschränkung des Informationszugangs auf Personen mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, diskutiert worden. Mit Blick auf die letztgenannte Überlegung habe der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, dass die Einführung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals dem generellen Ziel der Bürokratieentlastung widersprechen würde, da dessen Vorliegen in jedem Einzelfall geprüft werden müsste. Letztlich seien die geplanten Änderungen nicht weiterverfolgt worden, sodass das Informationsfreiheitsgesetz unverändert geblieben sei.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass im Koalitionsvertrag zwar die Prüfung zusätzlicher Transparenzelemente vorgesehen sei, kurzfristig jedoch nicht mit gesetzlichen Änderungen gerechnet werde.

Rheinland-Pfalz weist auf das zehnjährige Bestehen des Landestransparenzgesetzes hin. Aus diesem Anlass sei für den 14. Oktober 2026 – zeitlich in engem Zusammenhang mit dem Internationalen Tag der Informationsfreiheit – eine Jubiläumsveranstaltung geplant. Diese solle die Entstehung und Entwicklung des Gesetzes nachzeichnen sowie zentrale Zukunftsfragen des Informationszugangs in den Blick nehmen. Vorgesehen sei eine Kombination aus Fachvorträgen und Podiumsdiskussionen mit Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.

Saarland berichtet, dass derzeit keine wesentlichen Entwicklungen im Bereich der Informationsfreiheit zu verzeichnen seien. Zu Beginn der Legislaturperiode sei von Seiten der Landesbeauftragten die Einführung eines Transparenzgesetzes angeregt worden; konkrete Fortschritte seien bislang jedoch nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der im Frühjahr anstehenden Landtagswahl sei daher derzeit nicht damit zu rechnen, dass noch grundlegende gesetzgeberische Änderungen auf den Weg gebracht werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es vorerst beim bestehenden Informationsfreiheitsgesetz verbleibe.

Sachsen berichtet über die Verschiebung der Inbetriebnahme der Transparenzplattform vom 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2028.

Zudem lägen zum Sächsischen Transparenzgesetz mittlerweile erste gerichtliche Entscheidungen vor. Das Verwaltungsgericht Dresden stellte klar, dass Informationen, die grundsätzlich auf der staatlichen Transparenzplattform zu veröffentlichen sind, Bürgerinnen und Bürgern auch weiterhin auf individuellen Antrag hin herausgegeben werden müssen (Urteil vom 27. August 2025 – 6 K 1598/23). Eine Behörde darf einen Auskunftsantrag mithin nicht mit dem Verweis auf die künftige Bereitstellung auf der Plattform ablehnen. Diese Rechtsauffassung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen in einem darauffolgenden Verfahren bestätigt (Urteil vom 13. Mai 2026 – 7 A 730/25). Das Oberverwaltungsgericht bejahte dabei auch die sogenannte Spruchreife des Falls. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Gericht die Behörde direkt zur Herausgabe der begehrten Informationen verpflichten konnte, da alle rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlagen und der Behörde kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr zustand.

Sachsen-Anhalt berichtete, dass derzeit keine wesentlichen Entwicklungen im Bereich der Informationsfreiheit zu verzeichnen seien und vor den anstehenden Landtagswahlen auch keine gesetzgeberischen Entwicklungen zu erwarten seien.

Schleswig-Holstein berichtet über die wissenschaftliche Evaluation des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer im Auftrag der Landesregierung. Der umfangreiche Bericht werde insgesamt von Schleswig-Holstein positiv bewertet. Im Rahmen der Evaluation seien Landesbehörden sowie die Landesbeauftragte selbst befragt worden. Die Landesbeauftragte habe nach Vorlage des Berichts eine Stellungnahme abgegeben und darin unter anderem darauf hingewiesen, dass die Kommunen – die einen erheblichen Teil der informationspflichtigen Stellen ausmachten – nicht in die Evaluation einbezogen worden seien. Die Rückmeldungen der informationspflichtigen Stellen seien insgesamt überwiegend positiv oder neutral ausgefallen. Die befragten Behörden hätten angegeben, in 94 % der Fälle keine Verwaltungskosten erhoben und nur 7 % der Anträge vollständig oder teilweise abgelehnt zu haben. Nur ein Teil der Anfragen werde bisher trotz Gesetzespflicht ins öffentliche Transparenzportal eingemeldet.

Die aus der Evaluation hervorgegangenen Vorschläge für Gesetzesänderungen seien weitgehend nachvollziehbar und von der Landesbeauftragten überwiegend mitgetragen worden. Zu einzelnen Punkten seien jedoch abweichende Auffassungen in der Stellungnahme dargelegt worden. Teilweise sei absehbar, dass die Landesregierung einigen Anregungen folgen werde. Allerdings seien auch Einschränkungen für die anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung zu erwarten. Jedoch werde voraussichtlich die ursprünglich diskutierte weitergehende Verpflichtung zur Identifizierung in allen Fällen nicht umgesetzt werden.

Insgesamt wird positiv bewertet, dass sich die Landesregierung intensiv mit den Ergebnissen der Evaluation und den Stellungnahmen auseinandersetzt. Vor dem Hintergrund der anstehenden Landtagswahl im Frühjahr sei offen, in welchem Umfang etwaige Änderungen noch umgesetzt würden. Parallel werde an einer stärkeren technischen Zusammenführung des Transparenzportals und der Bereitstellung von Open Data gearbeitet. Der Bericht ist unter

https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/04200/drucksache-20-04292.pdf

einsehbar.

Thüringen berichtet über Überlegungen, das Transparenzgesetz im Rahmen von Entbürokratisierungsmaßnahmen zu ändern. Diskutiert werde insbesondere eine Abschwächung der Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen auf einer Digitalplattform. Dies werde vor allem mit dem entstehenden Verwaltungsaufwand begründet. Dabei werde jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass digitale Verfahren langfristig zu einer Entlastung der Verwaltung und zu effizienteren Prozessen beitragen könnten. Daneben werde auch über zusätzliche Einschränkungen im Bereich kritischer Infrastrukturen diskutiert.

Es wird länderübergreifend die Entwicklung der Fall- und Beschwerdezahlen erörtert. Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg sowie weitere Länder berichten von steigenden oder zumindest leicht steigenden Zahlen. Berlin und Sachsen verzeichnen demgegenüber keinen Anstieg.

TOP 8 Sonstiges

Entfällt

TOP 9 Impulsvortrag zu aktuellen Fragen der Informationsfreiheit und Diskussion

Herr Kaufhold ist Vorsitzender Richter der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam. Die Kammer befasst sich unter anderem mit dem Informationsfreiheitsrecht, insbesondere auch mit dem brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In einem Impulsvortrag stellt Herr Kaufhold einige Überlegungen vor, die ihn im Zusammenhang mit Ablehnungsgründen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beschäftigen. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nicht um abgestimmte Auffassungen der Kammer, sondern um private und unabgeschlossene Überlegungen handelt. Im Mittelpunkt stünden insbesondere die Auswirkungen veränderter Gefährdungslagen sowie die Frage, ob neue technische Möglichkeiten – insbesondere der Einsatz künstlicher Intelligenz – die Bewertung von Sicherheitsrisiken verändern könnten.

Herr Kaufhold verweist auf die Versagungstatbestände zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Informationsfreiheitsgesetz und im Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Letzteres sei 2013 um den Ablehnungsgrund der möglichen Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei erweitert worden. Nach der Gesetzesbegründung solle dadurch verhindert werden, dass durch Informationszugang Rückschlüsse auf sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, insbesondere die Anzahl, Art und der Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei des Landes Brandenburg gezogen werden können. Die Gesetzesbegründung gehe unter anderem davon aus, dass die Durchsetzbarkeit von Sicherheitsinteressen zwangsläufig eine grundsätzliche sicherheitsbehördliche Verschwiegenheit voraussetze. Die Erfahrungen zeigten, dass sich die Polizei insbesondere bei außergewöhnlich schweren und gewalttätigen Ausschreitungen einer gut vorbereiteten Störerszene gegenübersehe, welche versuche, Strategien und Taktiken der Polizei zu deuten und für sich zu nutzen.

Zur Veranschaulichung schildert Herr Kaufhold eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (22. Februar 2019 – VG 9 K 1214/16) über den Zugang zu einem polizeilichen Einsatzprotokoll. Das Gericht habe darin angenommen, dass die in dem Einsatzprotokoll enthaltenen Informationen Rückschlüsse über verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen der Polizei zuließen und daher grundsätzlich geeignet seien, polizeiliches Handeln in einem sensiblen Bereich, nämlich bei öffentlichen Einsätzen zur Gefahrenabwehr, einschätzbar zu machen. Hinzu sei gekommen, dass die Polizei bei dem in Rede stehenden Einsatz – ihrer Einschätzung nach – auf sogenannte „Reichsbürger“ getroffen sei.

Herr Kaufhold betont, dass insoweit nicht nur die Sicherheitsrelevanz einzelner isolierter Informationen für sich genommen in den Blick zu nehmen sein dürfte. Denkbar sei nämlich, dass auch Einzelinformationen, die für sich genommen unbedenklich erschienen, in Fällen, in denen sie mit Sonderwissen oder anderen, möglicherweise ebenfalls für sich genommen unbedenklichen Einzelinformationen kombiniert würden, im Ergebnis doch sicherheitsrelevante Rückschlüsse zulassen könnten. Durch moderne Datenanalyse bzw. künstliche Intelligenz nehme die Fähigkeit zu, große Mengen von Informationen automatisiert auszuwerten und miteinander zu verknüpfen. Es stelle sich daher die Frage, inwieweit diese Entwicklungen künftig bei der Auslegung sicherheitsbezogener Ausschlussgründe zu berücksichtigen seien.

Ferner reißt Herr Kaufhold die Frage an, welche Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen sind, wenn Ablehnungstatbestände in den Informationsfreiheitgesetzen dahin formuliert sind, dass durch das Bekanntwerden von Informationen die öffentliche Sicherheit gefährdet werden „kann“ bzw. „könnte“. Dabei sei jedenfalls zu bedenken, dass einmal herausgegebene Informationen regelmäßig nicht mehr „zurückgeholt“ werden könnten.

In diesem Zusammenhang erwähnt Herr Kaufhold auch die Diskussion um ein „Grundrecht auf Sicherheit“.

Abschließend geht Herr Kaufhold noch auf die Anforderungen an die Darlegung von Ablehnungsgründen ein. Dabei sei das Erfordernis, einen Ausschlussgrund „darzulegen“, mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des Verwaltungsprozesses gemäß § 86 Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund stellt Herr Kaufhold die Frage, ob Gerichte offenkundige Ausschlussgründe unberücksichtigt lassen dürften, wenn diese von der Behörde nicht ausdrücklich benannt worden seien.

Im Anschluss an den Vortrag wird die Diskussion eröffnet.

Sachsen-Anhalt greift zunächst die Ausführungen zur Darlegung von Ausschlussgründen auf. Aus der Praxis der außergerichtlichen Streitbeilegung sei bekannt, dass Behörden nicht selten unzutreffende oder unvollständige Ausschlussgründe anführten und die tatsächlich einschlägigen Versagungsgründe übersähen. Die Landesbeauftragte weise in solchen Fällen sowohl die Behörde als auch die Antragstellenden auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin und nähme dabei eine neutrale, objektive Rolle ein. Vor diesem Hintergrund vertritt Sachsen-Anhalt die Auffassung, dass Gerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlung auf erkennbare Ausschlussgründe hinweisen könnten.

Zum Ausschlussgrund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verweist Sachsen-Anhalt auf die eigene Gesetzesbegründung. Eine klare Trennung zwischen konkreter und abstrakter Gefahr lasse sich dieser nicht entnehmen; vielmehr würden beide Gefahrenbegriffe teilweise ineinander übergehen. In der Praxis werde der Tatbestand polizeirechtlich ausgelegt. Nach Auffassung Sachsen-Anhalts hätten sich zudem Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein Informationszugang regelmäßig ausscheide. Dies gelte insbesondere für Sicherheits- und Einsatzkonzepte. Deren Offenlegung könne Schwachstellen staatlicher Sicherheitsvorkehrungen sichtbar machen und damit Missbrauch erleichtern. Zur Veranschaulichung verweist Sachsen-Anhalt auf den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg.

Herr Kaufhold weist darauf hin, dass es in dem von ihm geschilderten Fall nicht um Sicherheits- oder Einsatzkonzepte, sondern um die Dokumentation bereits abgeschlossener Einsätze gehe. Sachsen-Anhalt erwidert, Polizeibehörden machten regelmäßig geltend, dass sich die grundlegenden Einsatzstrategien häufig nicht wesentlich änderten. Auch aus einer Vielzahl von Einsatzprotokollen könnten daher Rückschlüsse auf wiederkehrende polizeiliche Strategien gezogen werden.

Im weiteren Austausch wird die Frage erörtert, ob in Zweifelsfällen ein In-camera-Verfahren erforderlich sein könne.

Nordrhein-Westfalen erklärt, die Überlegungen nachvollziehen zu können, wonach bereits mehrere für sich genommen unauffällige Einsatzprotokolle in ihrer Gesamtschau Rückschlüsse auf polizeiliche Vorgehensweisen zulassen könnten. Vergleichbare Diskussionen gebe es auch im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, wo Behörden eine Offenlegung mit Blick auf mögliche Sabotage- und Missbrauchsrisiken ablehnten.

Vor diesem Hintergrund fragt Nordrhein-Westfalen nach den Ausführungen von Herrn Kaufhold zu den Möglichkeiten künstlicher Intelligenz. Dessen Hinweis, dass sich künftig auch aus heute noch unbedenklich erscheinenden Informationen neue Erkenntnisse gewinnen ließen, werfe die Frage auf, ob dies letztlich auf eine faktische Bereichsausnahme für Polizeibehörden hinauslaufe. Dies sieht Herr Kaufhold nicht so. Es stelle sich aber die Frage, welche Bedeutung die fortschreitenden technischen Möglichkeiten der Datenverknüpfung und -auswertung künftig für die Gefahrenprognose haben könnten. Die Informationsfreiheit werde hierdurch wohl vor neue Herausforderungen gestellt.

Berlin zieht Parallelen zum Datenschutzrecht. Auch dort stünden weitreichende technische Möglichkeiten staatlicher Stellen regelmäßig im Spannungsverhältnis zu Freiheitsrechten, insbesondere zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine konsequente Einbeziehung sämtlicher denkbarer zukünftiger Verknüpfungsmöglichkeiten in die Gefahrenprognose könne dazu führen, dass praktisch jede Informationsherausgabe unter Sicherheitsvorbehalt gestellt würde. Eine solche Entwicklung würde letztlich die Informationsfreiheit erheblich beschränken. Erforderlich sei daher eine Abwägung auf einer übergeordneten Ebene zwischen Sicherheitsinteressen und den demokratischen Funktionen von Transparenz in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Herr Kaufhold stimmt dem in der Tendenz zu und betont, dass die Überlegungen nicht auf eine generelle Einschränkung von Informationszugangsrechten zielten. Zugleich stelle sich jedoch die Frage, wie mit den durch neue technische Entwicklungen eröffneten Möglichkeiten der Informationsverknüpfung umzugehen sei. Er verweist auf in der Literatur vertretene Auffassungen, wonach auch anonyme Antragstellungen zulässig sein könnten.

Berlin verweist demgegenüber auf internationale Erfahrungen, in denen die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen eine wichtige Rolle spiele. Insbesondere in Staaten mit geringerem Schutz antragstellender Personen könne der Schutz der Identität Voraussetzung für einen effektiven Informationszugang sein. Als Beispiel werden Erfahrungen aus Indien angeführt, wo Antragstellerinnen bzw. Antragsteller teilweise starken Repressionen ausgesetzt seien.

Zudem äußert Berlin die Sorge, dass Sicherheitsgesichtspunkte als Vorwand herangezogen werden könnten, um Transparenzansprüche einzuschränken oder neue Bereichsausnahmen zu begründen, zumal die bestehenden gesetzlichen Ausnahmetatbestände bereits Spielräume eröffneten, um auf etwaige veränderte Sicherheitslagen zu reagieren.

Bremen hebt die besondere Bedeutung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen für die Praxis der Informationsfreiheit hervor. Die Rechtsprechung habe eine wichtige Orientierungsfunktion für Informationsfreiheitsbeauftragte und Behörden. Angeregt wird daher, grundlegende Rechtsfragen möglichst klar herauszuarbeiten und – soweit rechtlich möglich – eine Klärung durch höhere Instanzen zu ermöglichen.

Hessen berichtet, dass die Polizei dort vollständig vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsrechts ausgenommen sei; dies gelte als umfassende Bereichsausnahme auch für die Verwaltungstätigkeit sowie für das Innenministerium, soweit es als Landespolizeipräsidium tätig werde. Hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe werde – entsprechend der von Sachsen-Anhalt geschilderten Praxis – geprüft, ob solche von Amts wegen zusätzlich in Betracht kämen.

Zum Abschluss weist Sachsen-Anhalt auf die grundrechtliche Einordnung des Informationsfreiheitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht hin. Sofern vom Grundsatz her ein Anspruch auf Informationszugang eröffnet sei, stehe dieser unter dem Schutz von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (Beschluss vom 20. Juni 2017, 1 BvR 1978/13, Randnummer 33). Das Bundesverfassungsgericht habe damit Auffassungen widersprochen, wonach das Recht auf Informationsfreiheit nicht grundrechtlich fundiert sei.

Im Zusammenhang mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz wird zudem ausgeführt, dass für die Beurteilung etwaiger Ausschlussgründe auf die tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Maßgeblich sei damit die zum Entscheidungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Anhörung objektiv bestehende Sach- und Erkenntnislage, nicht hingegen hypothetische oder in die Zukunft gerichtete Annahmen über möglicherweise künftig entstehende technische Auswertungsmöglichkeiten. Entscheidend sei vielmehr, ob auf Grundlage der gegenwärtig verfügbaren technischen Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt konkrete sicherheitsrelevante Rückschlüsse tatsächlich möglich seien. Andernfalls würde die Prüfung von Ausschlussgründen in eine rein prognostische Betrachtung verlagert, die für die rechtliche Bewertung regelmäßig nicht tragfähig sei.

Abschluss

Das Vorsitzland Brandenburg bedankt sich für die Teilnahme an der Sitzung und schließt die 50. IFK.