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Landesbeauftragte stellt Tätigkeitsbericht Akteneinsicht 2024/25 vor

- Erschienen am 18.05.2026 - Presemitteilung 09/2026

Heute überreicht die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Frau Dagmar Hartge, der Präsidentin des Landtages Brandenburg, Frau Prof. Dr. Ulrike Liedtke, ihren Tätigkeitsbericht zur Akteneinsicht für die Jahre 2024 und 2025.

Die Weiterentwicklung von Transparenz und Informationsfreiheit ist bundesweit ins Stocken geraten (Abschnitt I, Seite 7). So werden aktuell in einigen Bundesländern unter dem Vorwand von Einsparungen oder zum vermeintlichen Zweck, die Infrastruktur vor Anschlägen zu schützen, Informationszugangsrechte eingeschränkt. Dagmar Hartge:

„Staatliche Transparenz stellt ein geeignetes Instrument dar, um Desinformationen entgegenzutreten. Informationsfreiheit ist keine bürokratische Last, sie stärkt vielmehr die Demokratie.“

Ein statistischer Überblick über alle im Land Brandenburg gestellten Anträge auf Informationszugang existiert nicht; wir führen aber eine Übersicht zu den Zahlen und Fakten in Bezug auf die von der Landesbeauftragten bearbeiteten Beschwerden, um zumindest gewisse Trends erkennen zu können (Abschnitt V, Seite 61 ff.). In den beiden zurückliegenden Jahren hat sich die Zahl der Beschwerden über verweigerte Akteneinsichten im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum leicht von 186 auf 171 verringert. Das Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller richtete sich verstärkt auf Informationen aus dem Themenfeld der Infrastruktur, vor allem auf Verkehrsfragen sowie auf Angelegenheiten aus den Bereichen Planen und Bauen. In den Beschwerdefällen zeigte sich, dass, wie bereits in den Vorjahren, die Einhaltung der einmonatigen Bescheidungsfrist in der Praxis ein Problem darstellt. Dasselbe gilt für die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage. Nicht immer ist nämlich das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz einschlägig. Im ersten Berichtsjahr war die Existenz beantragter Unterlagen häufig fraglich. Insgesamt ließ die Formulierung nachvollziehbarer und damit kontrollierbarer Ablehnungsbegründungen in vielen Fällen zu wünschen übrig. Etwa die Hälfte aller Beschwerden bezog sich auf kommunale Verwaltungen. Die Erfolgsquote, also die Zahl der Fälle, in denen wir Antragstellerinnen und Antragstellern zu einem Erfolg verhelfen konnten, lag bei 54 %.

Einzelne Fälle haben uns im Berichtszeitraum weit intensiver beschäftigt, als dies zuvor der Fall gewesen war. Hatte die Landesbeauftragte in den Jahren 2022 und 2023 keinen Grund, förmliche Beanstandungen wegen Verstößen gegen das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz auszusprechen, war dies in den beiden Folgejahren insgesamt achtmal nötig (Abschnitt III, Seite 15). Den Beanstandungen war teilweise sehr aufwendige Korrespondenz zwischen uns und den Behörden vorangegangen. Verzögerungen der Verfahren und offensichtliche Schwierigkeiten, die Ablehnung eines Antrags nachvollziehbar und rechtmäßig zu begründen, gingen dann meist einher mit dem Unwillen, Beratungsangebote anzunehmen. Dies war auch in den beiden folgenden Beispielen der Fall:

Die Gefahr von Waldbränden ist in Brandenburg bekanntlich hoch. Eine Gemeinde, die eine Risikoanalyse zum Waldbrandschutz in Auftrag gegeben hatte, lehnte deren Herausgabe ab (Abschnitt III 5, Seite 25). Sie berief sich auf einen noch nicht abgeschlossenen Prozess, befürchtete, die Veröffentlichung könnte einer geordneten Maßnahmenentwicklung entgegenstehen, und machte den Schutz des geistigen Eigentums der Autorin der Analyse geltend. Wir traten mit ausführlichen informationszugangsrechtlichen Hinweisen an die Verwaltung heran. Insbesondere legten wir Wert auf eine nachvollziehbare, an den Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes orientierten Begründung, die sich nicht in pauschalen Aussagen erschöpfen darf. In der nur zögerlich erteilten Antwort fand sich weiterhin keine Bezugnahme auf das Gesetz. Im Wesentlichen argumentierte die Gemeinde nun, dass die Bekanntgabe der Risikoflächen dazu genutzt werden könnte, das Waldbrandrisiko überhaupt erst zu verwirklichen. Wir konnten weiterhin weder den Grund für die angenommene Gefährdung noch die rechtliche Konstellation des Sachverhalts verstehen. Letztlich vermochten wir die Gemeinde nicht zu bewegen, ihre Ablehnungsgründe nachvollziehbar zu erläutern. Im Ergebnis sprach die Landesbeauftragte deshalb eine förmliche Beanstandung aus. Dies brachte eine erfreuliche Wendung des Falls mit sich: Die Gemeinde gewährte den beantragten Informationszugang zumindest teilweise. Außerdem nahm sie das Angebot einer Fortbildung zum Recht auf Akteneinsicht an. Letzteres bot die Gelegenheit zu einem ausführlichen und konstruktiven Austausch mit der Gemeindeverwaltung vor Ort. Das Bewusstsein für die Informationsfreiheit konnte damit gestärkt werden.

Nachdem die Bemühungen einer Stadtverwaltung gescheitert waren, ein Bahnhofsgebäude zu erwerben, lehnte diese den Antrag auf Herausgabe des Schriftverkehrs zum Ankauf des Bahnhofs im Wesentlichen ab. (Abschnitt III 4, Seite 23). Sie beantwortete den Antrag lediglich sehr knapp; der Antragsteller erfuhr nichts, was er nicht schon wusste. Auch in diesem Fall traten wir mit informationszugangsrechtlichen Hinweisen an die Verwaltung heran und drangen auf eine nachvollziehbare Begründung der Ablehnung des Antrags. In ihrer zögerlich erteilten Antwort begründete die Behörde ihr Vorgehen mit einem noch andauernden Prozess der Umgestaltung des Areals. Die Ablehnung solle die Kooperation der Beteiligten sicherstellen. Außerdem machte sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bahnunternehmens geltend. Die Begründung war jedoch völlig unzureichend, sodass wir weiterhin nicht verstehen konnten, was genau die Stadt zu ihrer vollständigen Ablehnung bewogen hatte. Trotz weiterer Hinweise und mehrerer Erinnerungen unsererseits gelang es uns nicht, sie zu einer nachvollziehbaren Stellungnahme zu bewegen. Letztendlich sprach die Landesbeauftragte eine förmliche Beanstandung aus, in deren Ergebnis die Stadtverwaltung dem Antrag stattgab. Dagmar Hartge:

„Eine förmliche Beanstandung kann die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang nicht ersetzen. Dennoch bewirkt sie vielfach ein Umdenken in der Verwaltung. Wirklich erfolgreich ist meine Arbeit aber erst dann, wenn es gelingt, Probleme im Vorfeld zu lösen. Meine Behörde bietet den öffentlichen Stellen in Brandenburg deshalb im Rahmen unserer Kapazitäten gern eine frühzeitige Beratung an.“

Die Kontrollkompetenz der Landesbeauftragten beschränkt sich auf Verfahren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Sie kann Verstöße gegen dieses Gesetz beanstanden; mit einer Weisungsbefugnis ist dieses Instrument jedoch nicht verbunden.

Aus der Medienberichterstattung war hervorgegangen, dass mehrere Städte mit einem Braunkohleunternehmen einen Vergleich zu den Auswirkungen des Bergbaus auf das Trinkwasser geschlossen hatten (Abschnitt III 3, Seite 21). Ein interessierter Bürger beantragte bei einer Stadtverwaltung den Zugang zu diesen Informationen, ohne dass diese auf den Antrag reagierte. Schließlich beschwerte er sich bei der Landesbeauftragten, die zunächst ebenfalls keine Antwort erhielt. Die Stadtverwaltung hörte den Antragsteller in der Zwischenzeit aber an, ohne uns darüber zu informieren. Insbesondere machte sie dabei formale Zweifel an dessen Antragsberechtigung geltend. Ohnehin sei der Antrag abzulehnen, weil der Vergleich der Beendigung eines Rechtsstreits diene. Wir nahmen dies zum Anlass, erneut nachzufragen. Insbesondere erbaten wir Informationen zu dem informationszugangsrechtlich möglicherweise relevanten Stand des Verfahrens, auf das sich der Vergleich bezog. Außerdem hielten wir die vorrangige Anwendung des Umweltinformationsgesetzes für naheliegend, weil der Vergleich unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte und somit als Umweltinformation einzustufen wäre. Trotz mehrfacher Erinnerung kam die Stadtverwaltung der Bitte um eine Stellungnahme nicht nach. Die Landesbeauftragte beanstandete schließlich diesen Verstoß gegen die gesetzlichen Unterstützungs- und Auskunftspflichten ihr gegenüber.

Ausführlich hatten die Medien über den Umgang einer Stadtverwaltung mit einem schwerwiegenden Cyberangriff berichtet. Ein Antragsteller interessierte sich für den von der Verwaltung erstellten Bericht zu dem IT-Sicherheitsvorfall (Abschnitt IV 4, Seite 46) und bat um Übersendung einer Kopie. Was sich daraus entwickelte, lässt sich nur als Posse beschreiben. Zunächst bot die Stadtverwaltung einen Termin zur Einsichtnahme vor Ort an, teilte aber recht unbestimmt mit, dass eine vollständige Offenlegung aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass er eine Kopie begehrt und keineswegs die Einsicht vor Ort beantragt hatte, passierte nichts mehr. Wir haben daraufhin der Stadtverwaltung eine Bescheidung des Antrags empfohlen. Plötzlich lehnte sie die Offenlegung vollständig ab – der Untersuchungsbericht werde als vertraulich klassifiziert und auch im zuständigen Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung nur in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Das wollten wir genauer wissen und fragten nach den Einzelheiten zur Einstufung des Berichts als Verschlusssache. Wir wunderten uns, dass die Stadt den eigentlich naheliegenden Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit – dazu gehört auch die Integrität der IT-Infrastruktur – nicht auch nur in Betracht gezogen hatte. Nachdem wir darauf hingewiesen haben, stützte sie ihren Ablehnungsbescheid tatsächlich auf diese Regelung. Schwärzungen seien nicht möglich, der gesamte Bericht sei schutzbedürftig und damit geheim zu halten. Kurz darauf berichteten regionale Medien, dass die Stadt ihren Bericht selbst zumindest teilweise veröffentlicht hat. Der Widerspruch zwischen Argumentation und Handeln war offensichtlich. Wir forderten die Behörde erneut zur Stellungnahme auf; der Antragsteller legte einen Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid ein. Im Ergebnis gewährte die Stadt ihm die teilweise Einsichtnahme vor Ort – wie bereits Monate zuvor. Eine Kopie erhielt er erst auf erneute Nachfrage. Die Herausgabe war zudem mit einschränkenden Bedingungen hinsichtlich der Veröffentlichung verknüpft. Dagmar Hartge:

„Weder dient es der Glaubwürdigkeit von Verwaltungen noch dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, wenn der Eindruck entsteht, dass Behörden Anträge auf Akteneinsicht reflexartig ablehnen. Jede Ablehnung bedarf deshalb von vornherein einer nachvollziehbaren und am Gesetz orientierten Begründung. Das dient dem Verständnis der Antragstellerinnen und Antragsteller ebenso wie der Möglichkeit meiner Behörde, Entscheidungen über die Akteneinsicht zu kontrollieren.“

Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel der Gewahrsamsordnung der Ausreisesammelstelle (Abschnitt IV 1, Seite 39). Diese Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg für den Ausreisegewahrsam wurde, wie aus der Antwort der Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage hervorging, überarbeitet. Eine Veröffentlichung sei aber nicht vorgesehen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Zentralen Ausländerbehörde, welche die Ausreisesammelstelle betreibt, nicht zu beeinträchtigen. Einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht lehnte das zuständige Ministerium mit derselben Begründung – gestützt auf Ablehnungstatbestände des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes – ab. Außerdem könnte die Veröffentlichung Protest- oder Solidaritätsaktionen auslösen und damit die Sicherheit der Beschäftigten und der Untergebrachten gefährden. Diese Begründung hinterfragten wir und wiesen insbesondere darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten bekannt zu machen sind. Wir baten die Behörde um eine erneute Überprüfung ihrer Entscheidung. Im Ergebnis gab das Ministerium dem Antrag statt und übermittelte die aktuelle Fassung der Gewahrsamsordnung.