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Datenschutzbeauftragte fordert Webseiten-Betreiber auf, den Einsatz von Analyse-Diensten zu überprüfen

- Erschienen am 14.11.2019 - Pressemitteilung 12/2019

Betreiber von Webseiten benötigen eine wirksame Einwilligung der Besucher, wenn sie Dienste Dritter einbinden, die personenbezogene Daten auch zu eigenen Zwecken verarbeiten oder sich dies vorbehalten. In vielen Fällen ist dieser Umstand bereits aus deren Nutzungsbedingungen ersichtlich.

Die Verantwortlichen sollten ihre Webseiten umgehend auf die Zulässigkeit der eingesetzten Dritt-Dienste – insbesondere Analyse-Tools und Tracking-Mechanismen – überprüfen. Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, muss diese entweder einholen oder die Funktionen entfernen. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Nutzer der Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmen. Ein sogenannter Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen eine Einwilligung darstellt, reicht nicht aus. Dasselbe gilt für voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen. Diese Wertung der Datenschutz-Grundverordnung hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 (C-673/17 – Planet49) ausdrücklich bestätigt. Die Vorgaben, denen eine Einwilligung genügen muss, werden auch in den „Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679“ (Arbeitspapier WP 259) sowie in dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs erläutert.

Bereits im Frühjahr haben die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder die „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ veröffentlicht und im Einzelnen herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen der Einsatz von Analyse-Diensten zulässig ist. Rechtsauffassungen, die unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem 25. Mai 2018 veröffentlicht wurden, wie z. B. die Hinweise des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Einsatz von Google Analytics, sind auch aufgrund der Tatsache, dass die Verarbeitungsprozesse der Analyse-Dienste fortlaufend angepasst wurden, überholt.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung sind Webseiten-Betreiber verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie durch die Einbindung von Dritt-Diensten in ihren Angeboten zu verantworten haben, nachzuweisen. Der brandenburgischen Datenschutzbeauftragten liegen zahlreiche Beschwerden über und Hinweise auf die unzulässige Einbindung von Analyse-Diensten vor. Wir werden diese prüfen und Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgen.