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25 Jahre Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz

- Erschienen am 09.03.2023 - Pressemitteilung 02/2023

Seit nunmehr einem Vierteljahrhundert besteht in Brandenburg ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, und zwar ohne dass dieser begründet werden müsste. Grundlage dafür ist das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 – bundesweit das erste Informationsfreiheitsgesetz. Es konkretisiert das Grundrecht auf Akteneinsicht aus der Verfassung des Landes Brandenburg, die bereits im Jahre 1992 in Kraft trat. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hat dafür gesorgt, dass der Transparenzgedanke im Verwaltungsalltag angekommen ist.

Von Anfang an hat die Landesbeauftragte die Umsetzung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes begleitet. Sie berät Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zu ihren Rechten haben, und unterstützt sie gegenüber Behörden, wenn diese die beantragte Offenlegung von Unterlagen unzulässigerweise verweigern. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Beratung Akten führender Stellen, die bei der Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht nicht selten komplizierte Rechtsfragen zu lösen haben. In den meisten Fällen wenden die Verwaltungen des Landes und der Kommunen das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz inzwischen weitgehend routiniert an. Dennoch, so Dagmar Hartge, besteht Handlungsbedarf:

Nach 25 Jahren wird es Zeit für eine Weiterentwicklung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Die Gesellschaft hat sich in der Zwischenzeit unübersehbar gewandelt – ihre Erwartungen an einen transparenten Staat sind erheblich gestiegen. Dieser Wandel muss sich auch in der Gesetzgebung wiederfinden. Ein Transparenzgesetz, das dem Antragsrecht der Bürgerinnen und Bürger eine Verpflichtung der Verwaltung zur aktiven Veröffentlichung von Informationen zur Seite stellt, ist überfällig. Andere Länder sind diesen Weg längst gegangen; Brandenburg hingegen verharrt in der Rolle des Zuschauers.

Aber auch die bestehenden Regelungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gehören auf den Prüfstand. Sein umfangreicher Ausnahmenkatalog ließe sich erheblich reduzieren. Angemessener als pauschale Ausnahmen sind Vorschriften zur Abwägung zwischen Geheimhaltung und öffentlichem Einsichtsinteresse. Niemand versteht zudem, weshalb die Landesbeauftragte nur allgemeine Akteneinsichten kontrollieren darf, nicht aber den in der Praxis häufig nachgefragten Zugang zu Umweltinformationen. Hier kommt das Umweltinformationsgesetz vorrangig zum Tragen. Anders als in vielen Ländern sowie im Bund ist in Brandenburg dabei eine Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger noch immer nicht vorgesehen. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist also längst nicht mehr auf dem neuesten Stand. Es hat nach 25 Jahren gehörig Staub angesetzt.