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Datenschutzbeauftragte: Automatische Kennzeichenfahndung auf brandenburgischen Autobahnen unzulässig

- Erschienen am 06.01.2020 - Pressemitteilung 01/2020

Im Ergebnis ihrer umfassenden Prüfung der automatischen Kennzeichenerfassung (KESY) durch die Polizei des Landes Brandenburg hält die Landesbeauftragte deren Einsatz im Aufzeichnungsmodus für unzulässig. Sie hat die datenschutzrechtlichen Verstöße gegenüber dem Polizeipräsidium Brandenburg beanstandet. Insbesondere stellte sie fest, dass die von der Polizei herangezogene Regelung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung für den Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassung keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt. Dagmar Hartge: 

„Durch den dauerhaften Betrieb des Aufzeichnungsmodus sind ganz überwiegend unbeteiligte Personen betroffen, welche die Erfassungsgeräte auf den überwachten Straßenabschnitten passieren. Die Erfassung und Speicherung dieser Daten stellt einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.“ 

Selbst wenn man die genannte Vorschrift als taugliche Rechtsgrundlage für den Einsatz des Verfahrens im Aufzeichnungsmodus ansähe, sind gravierende datenschutzrechtliche Mängel festzustellen. Die Observationsbeschlüsse der Staatsanwaltschaften haben die Nutzung des Kennzeichenerfassungssystems KESY im Aufzeichnungsmodus nicht als konkretes technisches Mittel bezeichnet. Auch hat die Polizei nicht um eine entsprechende Klarstellung ersucht, sondern über den Umfang der Datenverarbeitung selbst entschieden. Damit hat sie gegen das Gebot der Datensparsamkeit und gegen das datenschutzrechtliche Prinzip der Erforderlichkeit verstoßen. Außerdem ist die Polizei aus Sicht der Landesbeauftragten verpflichtet, die über Monate bzw. Jahre angesammelten Kennzeichendaten auf die Erforderlichkeit ihrer weiteren Speicherung für anhängige Verfahren zu prüfen und eine Löschung der nicht mehr benötigten Daten vorzunehmen. Die Speicherung der nicht mehr erforderlichen Daten ist unzulässig. Eine fehlende, aber gebotene Trennung der zu den jeweiligen Ermittlungsverfahren erhobenen und gespeicherten Daten in der verwendeten Software erschwert darüber hinaus eine unverzügliche Löschung. Der Hauptgrund für dieses Problem besteht nicht zuletzt in der Vielzahl der parallel laufenden Verfahren. Schließlich hat die Polizei es versäumt, die Zugriffsrechte auf die gespeicherten Kennzeichendaten nach strikten Erforderlichkeitskriterien zu vergeben. Es dürfen immer nur diejenigen Personen Zugriff auf solche Daten haben, die sie unabdingbar benötigen. 

Inzwischen hat die Polizei zwar Maßnahmen ergriffen, um den Aufzeichnungsmodus nur in Fällen zu aktivieren, in denen eine hinreichend konkrete Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Außerdem hat sie die Zahl der Nutzungsberechtigungen reduziert. Die bereits angesammelten Kennzeichendaten bleiben jedoch gespeichert; der beanstandete Verstoß gegen das Datenschutzrecht wird dadurch nicht ausgeräumt. Gleichzeitig sprach die Landesbeauftragte deshalb eine Warnung für den Fall aus, dass das Verfahren mit den beanstandeten Mängeln weiterbetrieben wird.