Beschluss vom 23. März 2018: Mahnung durch Computeranruf
Eine telefonische Mahnung durch Computeranruf ist wegen der hohen Gefahr, dass eine andere als die betroffene Person die Nachricht erhält und so personenbezogene Daten unbefugt offenbart werden, unzulässig.
Eine telefonische Mahnung durch Computeranruf ist wegen der hohen Gefahr, dass eine andere als die betroffene Person die Nachricht erhält und so personenbezogene Daten unbefugt offenbart werden, unzulässig.