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Beschluss vom 23. März 2018: Aufzeichnung von Telefongesprächen

Die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist datenschutzrechtlich in aller Regel nur mit Einwilligung auch des externen Gesprächspartners zulässig. Eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DS-GVO setzt voraus, dass der externe Gesprächspartner vor Beginn der beabsichtigten Aufzeichnung gefragt wird, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist, und falls er einverstanden ist, gebeten wird, sein Einverständnis beispielsweise durch Aussprechen eines „Ja“ oder durch eine aktive bestätigende Handlung (etwa durch das Betätigen einer Telefontaste) eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Diese Einwilligung umfasst nicht eine biometrische Auswertung. Die bloße Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit und das anschließende Fortsetzen des Telefonats stellen keine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne der DS-GVO dar. Da der datenschutzrechtlich Verantwortliche nachweisen können muss, dass die betroffene Person eine wirksame Einwilligung erteilt hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO), muss er auch nachweisen können, dass die betroffene Person die Einwilligung „in informierter Weise“ abgegeben hat (vgl. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO).

Die Aufzeichnung betrifft regelmäßig auch Beschäftigte. Insoweit gelten besondere Anforderungen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

Die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist datenschutzrechtlich in aller Regel nur mit Einwilligung auch des externen Gesprächspartners zulässig. Eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DS-GVO setzt voraus, dass der externe Gesprächspartner vor Beginn der beabsichtigten Aufzeichnung gefragt wird, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist, und falls er einverstanden ist, gebeten wird, sein Einverständnis beispielsweise durch Aussprechen eines „Ja“ oder durch eine aktive bestätigende Handlung (etwa durch das Betätigen einer Telefontaste) eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Diese Einwilligung umfasst nicht eine biometrische Auswertung. Die bloße Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit und das anschließende Fortsetzen des Telefonats stellen keine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne der DS-GVO dar. Da der datenschutzrechtlich Verantwortliche nachweisen können muss, dass die betroffene Person eine wirksame Einwilligung erteilt hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO), muss er auch nachweisen können, dass die betroffene Person die Einwilligung „in informierter Weise“ abgegeben hat (vgl. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO).

Die Aufzeichnung betrifft regelmäßig auch Beschäftigte. Insoweit gelten besondere Anforderungen. Sie sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses.