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Stellungnahme "Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einsatz von Smart Meter zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs durch einheitliche Regelungen schützen"

Die voranschreitende technische Entwicklung der Funkmesstechnik (Smart Meter) ermöglicht eine immer weitergehende Erhebung und Auswertung von Daten des Wasser‐, Strom‐ und Wärmeverbrauchs in Privathaushalten. Anders als für den Strom‐ und Wärmeverbrauch fehlen jedoch bisher für funkbasierte Kaltwasserzähler bundes‐ weit geltende einheitliche datenschutzrechtliche Grundlagen und Schutzvorschriften, die den Einsatz und das Auswerten der Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern mittels dieser Zähler reglementieren.

Sofern digitale Funkwasserzähler eine höhere Auslesetaktung ermöglichen oder weitere Verbrauchsdaten verarbeiten, lassen die Daten Rückschlüsse auf die Verbrauchsprofile, das Verhalten und die Lebensgewohnheiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu. Daraus ergibt sich eine Gefährdung für das Recht auf informatio‐ nelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen vor allem dann, wenn die erho‐ benen Daten mit anderen Erhebungen verknüpft werden oder/und Unbefugte nicht hinreichend geschützte Daten auslesen können.

Um hier Rechtssicherheit zu schaffen und die Verbrauchsdaten der Haushalte auch im Bereich des Wasserverbrauchs zu schützen, hält die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) spezialgesetzliche und möglichst bundesweit einheitliche Regelungen für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit funkbasierten Kaltwasserzählern ebenso für erforderlich, wie sie bereits für den Strom‐ und Wärmeverbrauch existieren.

Diese Regelungen sollten hinreichend konkret festlegen,

  1. zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung erfolgen soll, um den Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) Datenschutz‐Grundverordnung (DS‐GVO) zur Geltung zu bringen,

Es dürfen nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für Abrechnungszwecke erforderlich sind oder deren Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse kann z.B. die Trink‐ wasserhygiene, die Leckortung oder die Überprüfung eines Manipulations‐ verdachts sein. Eine gesetzliche Regelung hat diese Zwecke konkret festzulegen.

  1. welche personenbezogenen Daten durch welche Stellen und wie häufig in oder aus dem funkbasierten Kaltwasserzähler verarbeitet werden dürfen,

Als Daten, die zu Abrechnungszwecken oder im gesetzlich festgelegten öffent‐ lichen Interesse verarbeitet werden dürfen, kommen u.a. Zählernummer, Verbrauchsstände, Betriebs‐ und Ausfallzeiten sowie Fehlermeldungen (wie etwa Leckage, Rohrbruch, Trockenheit oder Defekt) in Betracht. Sofern durch den Kaltwasserzähler gesammelte Daten periodisch autonom ausgesendet werden, muss sichergestellt werden, dass die Daten nur so häufig gesendet werden, wie dies für die festgelegten Zwecke der Verarbeitung jeweils erfor‐ derlich ist (Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS‐GVO).

  1. dass die funkbasierten Kaltwasserzähler dem aktuellen Stand der Technik ent‐ sprechen müssen und auch entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung einzuhalten sind,

Insbesondere ist die Übertragung personenbezogener Daten gegen einen unbefugten Zugriff Dritter oder eine Beeinflussung von außen zu schützen. Die Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen könnten in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Bei den funktionalen Anfor‐ derungen an die Kommunikationseinheit sollte man sich hinsichtlich der Bewertung des Standes der Technik an den technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik orientieren.

  1. dass  Löschfristen   bezüglich   der   gespeicherten   personenbezogenen   Daten bestehen.

Nach Art. 17 DS‐GVO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, sind konkrete Löschfristen zu normieren.

Die voranschreitende technische Entwicklung der Funkmesstechnik (Smart Meter) ermöglicht eine immer weitergehende Erhebung und Auswertung von Daten des Wasser‐, Strom‐ und Wärmeverbrauchs in Privathaushalten. Anders als für den Strom‐ und Wärmeverbrauch fehlen jedoch bisher für funkbasierte Kaltwasserzähler bundes‐ weit geltende einheitliche datenschutzrechtliche Grundlagen und Schutzvorschriften, die den Einsatz und das Auswerten der Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern mittels dieser Zähler reglementieren.

Sofern digitale Funkwasserzähler eine höhere Auslesetaktung ermöglichen oder weitere Verbrauchsdaten verarbeiten, lassen die Daten Rückschlüsse auf die Verbrauchsprofile, das Verhalten und die Lebensgewohnheiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu. Daraus ergibt sich eine Gefährdung für das Recht auf informatio‐ nelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen vor allem dann, wenn die erho‐ benen Daten mit anderen Erhebungen verknüpft werden oder/und Unbefugte nicht hinreichend geschützte Daten auslesen können.

Um hier Rechtssicherheit zu schaffen und die Verbrauchsdaten der Haushalte auch im Bereich des Wasserverbrauchs zu schützen, hält die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) spezialgesetzliche und möglichst bundesweit einheitliche Regelungen für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit funkbasierten Kaltwasserzählern ebenso für erforderlich, wie sie bereits für den Strom‐ und Wärmeverbrauch existieren.

Diese Regelungen sollten hinreichend konkret festlegen,

  1. zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung erfolgen soll, um den Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) Datenschutz‐Grundverordnung (DS‐GVO) zur Geltung zu bringen,

Es dürfen nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für Abrechnungszwecke erforderlich sind oder deren Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse kann z.B. die Trink‐ wasserhygiene, die Leckortung oder die Überprüfung eines Manipulations‐ verdachts sein. Eine gesetzliche Regelung hat diese Zwecke konkret festzulegen.

  1. welche personenbezogenen Daten durch welche Stellen und wie häufig in oder aus dem funkbasierten Kaltwasserzähler verarbeitet werden dürfen,

Als Daten, die zu Abrechnungszwecken oder im gesetzlich festgelegten öffent‐ lichen Interesse verarbeitet werden dürfen, kommen u.a. Zählernummer, Verbrauchsstände, Betriebs‐ und Ausfallzeiten sowie Fehlermeldungen (wie etwa Leckage, Rohrbruch, Trockenheit oder Defekt) in Betracht. Sofern durch den Kaltwasserzähler gesammelte Daten periodisch autonom ausgesendet werden, muss sichergestellt werden, dass die Daten nur so häufig gesendet werden, wie dies für die festgelegten Zwecke der Verarbeitung jeweils erfor‐ derlich ist (Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS‐GVO).

  1. dass die funkbasierten Kaltwasserzähler dem aktuellen Stand der Technik ent‐ sprechen müssen und auch entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung einzuhalten sind,

Insbesondere ist die Übertragung personenbezogener Daten gegen einen unbefugten Zugriff Dritter oder eine Beeinflussung von außen zu schützen. Die Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen könnten in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Bei den funktionalen Anfor‐ derungen an die Kommunikationseinheit sollte man sich hinsichtlich der Bewertung des Standes der Technik an den technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik orientieren.

  1. dass  Löschfristen   bezüglich   der   gespeicherten   personenbezogenen   Daten bestehen.

Nach Art. 17 DS‐GVO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, sind konkrete Löschfristen zu normieren.