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Entschließung "Verfassungsrechtliche Anforderungen bei automatisierter Datenanalyse durch Polizei und Nachrichtendienste beachten!"

Mit Urteil vom 16. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Weichen für den behördlichen Einsatz von automatisierten Datenanalysen / ‐auswertungen gestellt (‐ 1 BvR 1547/19 ‐ und ‐ 1 BvR 2634/20 ‐). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Gewicht des mit der Datenanalyse verbun‐ denen Grundrechtseingriffs insbesondere durch Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten und die zugelassene Methode der Datenanalyse bestimmt wird. Ein besonderes Eingriffsgewicht aufgrund von Art und Umfang der Daten ist regelmäßig gegeben, wenn viele Daten zu Personen in die Datenanalyse eingehen, die selbst keinen Anlass für polizeiliche Maßnahmen gegeben haben. Das trifft beispielsweise auf Datenbestände aus Funkzellenabfragen und aus der Vorgangsbearbeitung zu. Funk‐ zellenabfragen betreffen alle Personen, die in der Funkzelle mit ihrem Mobilgerät eingebucht sind. Datenbestände insbesondere aus Vorgängen der Strafverfolgung enthalten regelmäßig auch Daten von Opfern und Zeugen. Besonderes Eingriffsgewicht aufgrund der Methode der Datenanalyse können insbesondere die Verwendung lernfähiger Systeme – Künstliche Intelligenz („KI“) –, aber auch komplexe Formen des Datenabgleichs mit nicht lernfähigen Systemen haben. Die Konferenz der unab‐ hängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sieht ihre Forderungen aus ihrer Entschließung vom 3. April 2019 „Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz“ in dem Urteil bestätigt.

Die DSK, deren Mitglieder in dem Verfahren angehört wurden, betont, dass die im Bereich der Polizei und Nachrichtendienste vorhandenen allgemeinen Vorschriften den Besonderheiten komplexer Analysemethoden nicht ausreichend Rechnung tragen. Dies gilt jedenfalls für solche Analysemethoden, die mit intensiven Eingriffen in die Grundrechte der betroffenen Personen verbunden sein können. Hierfür bedürfte es eigener verhältnismäßig ausgestalteter Rechtsgrundlagen. Der Gesetzgeber wäre dann in der Pflicht, die wesentlichen Grundlagen selbst durch spezifische gesetzliche Vorschriften vorzugeben, um insbesondere Art und Umfang der Daten und die Verarbeitungsmethoden zu begrenzen.

Aufsichtsbehördlichen Erfahrungen entsprechend werden im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr auch komplexe Formen der Datenanalyse eingesetzt, mitunter Systeme und Komponenten, die auf maschinellem Lernen basieren. Gerade polizeiliche Ermittlungen und nachrichtendienstliche Beobachtung können mit intensiven Grundrechtseingriffen verbunden sein. Daher ist die Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen an das Handeln von Polizei und Nachrichtendiensten besonders dringlich.

Die Konferenz appelliert an die in Bund und Ländern politisch Verantwortlichen, den sich aus dem Urteil ergebenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu prüfen. Erachten sie den Einsatz komplexer Datenanalysemethoden für erforderlich, müssen hierfür klare Rechtsgrundlagen und geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, mittels derer der Grundrechtsschutz betroffener Personen sichergestellt wird. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen sind in der Praxis in verfassungskonformer Weise anzuwenden.

Mit Urteil vom 16. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Weichen für den behördlichen Einsatz von automatisierten Datenanalysen / ‐auswertungen gestellt (‐ 1 BvR 1547/19 ‐ und ‐ 1 BvR 2634/20 ‐). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Gewicht des mit der Datenanalyse verbun‐ denen Grundrechtseingriffs insbesondere durch Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten und die zugelassene Methode der Datenanalyse bestimmt wird. Ein besonderes Eingriffsgewicht aufgrund von Art und Umfang der Daten ist regelmäßig gegeben, wenn viele Daten zu Personen in die Datenanalyse eingehen, die selbst keinen Anlass für polizeiliche Maßnahmen gegeben haben. Das trifft beispielsweise auf Datenbestände aus Funkzellenabfragen und aus der Vorgangsbearbeitung zu. Funk‐ zellenabfragen betreffen alle Personen, die in der Funkzelle mit ihrem Mobilgerät eingebucht sind. Datenbestände insbesondere aus Vorgängen der Strafverfolgung enthalten regelmäßig auch Daten von Opfern und Zeugen. Besonderes Eingriffsgewicht aufgrund der Methode der Datenanalyse können insbesondere die Verwendung lernfähiger Systeme – Künstliche Intelligenz („KI“) –, aber auch komplexe Formen des Datenabgleichs mit nicht lernfähigen Systemen haben. Die Konferenz der unab‐ hängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sieht ihre Forderungen aus ihrer Entschließung vom 3. April 2019 „Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz“ in dem Urteil bestätigt.

Die DSK, deren Mitglieder in dem Verfahren angehört wurden, betont, dass die im Bereich der Polizei und Nachrichtendienste vorhandenen allgemeinen Vorschriften den Besonderheiten komplexer Analysemethoden nicht ausreichend Rechnung tragen. Dies gilt jedenfalls für solche Analysemethoden, die mit intensiven Eingriffen in die Grundrechte der betroffenen Personen verbunden sein können. Hierfür bedürfte es eigener verhältnismäßig ausgestalteter Rechtsgrundlagen. Der Gesetzgeber wäre dann in der Pflicht, die wesentlichen Grundlagen selbst durch spezifische gesetzliche Vorschriften vorzugeben, um insbesondere Art und Umfang der Daten und die Verarbeitungsmethoden zu begrenzen.

Aufsichtsbehördlichen Erfahrungen entsprechend werden im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr auch komplexe Formen der Datenanalyse eingesetzt, mitunter Systeme und Komponenten, die auf maschinellem Lernen basieren. Gerade polizeiliche Ermittlungen und nachrichtendienstliche Beobachtung können mit intensiven Grundrechtseingriffen verbunden sein. Daher ist die Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen an das Handeln von Polizei und Nachrichtendiensten besonders dringlich.

Die Konferenz appelliert an die in Bund und Ländern politisch Verantwortlichen, den sich aus dem Urteil ergebenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu prüfen. Erachten sie den Einsatz komplexer Datenanalysemethoden für erforderlich, müssen hierfür klare Rechtsgrundlagen und geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, mittels derer der Grundrechtsschutz betroffener Personen sichergestellt wird. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen sind in der Praxis in verfassungskonformer Weise anzuwenden.