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Entschließung: Auskunftsverfahren für Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste verfassungskonform ausgestalten

Bei der Einrichtung des manuellen Auskunftsverfahrens von Bestandsdaten von Telekommunikationskunden hat der Gesetzgeber wichtige verfassungsrechtliche Vorgaben außer Acht gelassen. Die bisherigen Zugriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden sind zu weitreichend. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben bereits seit Jahren auf die Unverhältnismäßigkeit entsprechender Regelungen hingewiesen.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 – („Bestands- datenauskunft II“) hat das Bundesverfassungsgericht erneut verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung des manuellen Bestandsdatenauskunftsverfahrens gemacht. Das Gericht bekräftigte, dass sowohl die Übermittlung von Daten durch Telekommunikationsdiensteanbieter als auch der Abruf durch berechtigte Stellen jeweils einer verhältnismäßigen und normenklaren Rechtsgrundlage bedürfen. Die Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen – so das Gericht – die Verwendungszwecke hinreichend begrenzen, mithin die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden (1. Leitsatz). Hierzu gehört, dass für den Einsatz zur Gefahrabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich im Einzelfall eine konkrete Gefahr und für die Strafverfolgung ein Anfangsverdacht vorliegen müssen. Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss darüber hinaus dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen (4. Leitsatz). Die Übermittlungsvorschrift des § 113 Telekommunikationsgesetz sowie eine Reihe mit ihm korrespondierender fachgesetzlicher Abrufregelungen wurden im Hinblick hierauf für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Zwar bleiben die bisherigen Vorschriften bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter anwendbar. Im Interesse der Rechtssicherheit appelliert die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) jedoch an die politisch Verantwortlichen, diese Frist nicht auszureizen, sondern das manuelle Auskunftsverfahren möglichst zeitnah verfassungskonform auszugestalten.

Die DSK hält es zudem für geboten, dass Bundes- und Landesgesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Entscheidung nicht nur die unmittelbar von der Entscheidung betroffenen Vorschriften anpassen, sondern alle vergleichbaren Vorschriften, die Grundlage für die Übermittlung und den Abruf von personenbezogenen Daten sein können, im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überprüfen und gegebe- nenfalls verfassungskonform ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Regelungen der Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder, die die Erteilung von Auskünften über Daten lediglich an die Erfüllung der Aufgaben der berechtigten Stelle knüpfen. Solche Regelungen sind mit der Gefahr unbegrenzter Verwendungen von Daten verbunden und damit unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, o. g. Beschluss vom 27. Mai 2020, Rn. 154,  197).  Datenabfragen  dürfen  nicht  länger  aufgrund  derart unbestimmter Rechtsgrundlagen erfolgen.

Bei der Einrichtung des manuellen Auskunftsverfahrens von Bestandsdaten von Telekommunikationskunden hat der Gesetzgeber wichtige verfassungsrechtliche Vorgaben außer Acht gelassen. Die bisherigen Zugriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden sind zu weitreichend. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben bereits seit Jahren auf die Unverhältnismäßigkeit entsprechender Regelungen hingewiesen.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 – („Bestands- datenauskunft II“) hat das Bundesverfassungsgericht erneut verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung des manuellen Bestandsdatenauskunftsverfahrens gemacht. Das Gericht bekräftigte, dass sowohl die Übermittlung von Daten durch Telekommunikationsdiensteanbieter als auch der Abruf durch berechtigte Stellen jeweils einer verhältnismäßigen und normenklaren Rechtsgrundlage bedürfen. Die Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen – so das Gericht – die Verwendungszwecke hinreichend begrenzen, mithin die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden (1. Leitsatz). Hierzu gehört, dass für den Einsatz zur Gefahrabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich im Einzelfall eine konkrete Gefahr und für die Strafverfolgung ein Anfangsverdacht vorliegen müssen. Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss darüber hinaus dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen (4. Leitsatz). Die Übermittlungsvorschrift des § 113 Telekommunikationsgesetz sowie eine Reihe mit ihm korrespondierender fachgesetzlicher Abrufregelungen wurden im Hinblick hierauf für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Zwar bleiben die bisherigen Vorschriften bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter anwendbar. Im Interesse der Rechtssicherheit appelliert die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) jedoch an die politisch Verantwortlichen, diese Frist nicht auszureizen, sondern das manuelle Auskunftsverfahren möglichst zeitnah verfassungskonform auszugestalten.

Die DSK hält es zudem für geboten, dass Bundes- und Landesgesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Entscheidung nicht nur die unmittelbar von der Entscheidung betroffenen Vorschriften anpassen, sondern alle vergleichbaren Vorschriften, die Grundlage für die Übermittlung und den Abruf von personenbezogenen Daten sein können, im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überprüfen und gegebe- nenfalls verfassungskonform ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Regelungen der Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder, die die Erteilung von Auskünften über Daten lediglich an die Erfüllung der Aufgaben der berechtigten Stelle knüpfen. Solche Regelungen sind mit der Gefahr unbegrenzter Verwendungen von Daten verbunden und damit unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, o. g. Beschluss vom 27. Mai 2020, Rn. 154,  197).  Datenabfragen  dürfen  nicht  länger  aufgrund  derart unbestimmter Rechtsgrundlagen erfolgen.