3. Zwischenkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 11. September 2024 – Protokoll
TOP 01 – Begrüßung und Organisatorisches
Der Vorsitzende eröffnet die 3. Zwischenkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), die als Videokonferenz durchgeführt wird. Er begrüßt die Teilnehmenden und heißt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt als neue Mitglieder der DSK willkommen.
Der Vorsitzende stellt den geplanten Ablauf der Konferenz vor.
Es wird festgestellt, dass alle Mitglieder der DSK vertreten sind.
TOP 02 – Tagesordnung und Protokoll
Der Vorsitzende erläutert die Tagesordnung für die 3. Zwischenkonferenz, die in aktualisierter Form am 04. September 2024 versendet wurde. Er fragt die Anwesenden, ob es Änderungswünsche bezüglich der Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte gibt. Es werden keine Änderungswünsche zur Tagesordnung vorgetragen.
Die DSK nimmt die Tagesordnung in der vorgeschlagenen Reihenfolge einstimmig an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
Der Vorsitzende verweist auf das Protokoll der 2. Zwischenkonferenz vom 19. Juni 2024, das den DSK-Mitgliedern am 28. August 2024 übersandt wurde. Sodann bittet der Vorsitzende um Abstimmung über das Protokoll zur 2. Zwischenkonferenz vom 19.Juni 2024.
Die DSK nimmt das Protokoll der 2. Zwischenkonferenz vom 19. Juni 2024 einstimmig an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 03 – Bericht des Vorsitzes
Der Vorsitzende informiert über den Stand der Veröffentlichung der Orientierungshilfe „Datenverarbeitung im Zusammenhang mit funkbasierten Zählern“.
Er berichtet über den Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Landtagsdirektorenkonferenz zum Thema „Datenschutzkontrolle in Parlamenten“ vom 6. September 2024. Es werden unterschiedliche Szenarien der Datenschutzaufsicht vorgestellt und von den Mitgliedern der DSK diskutiert. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD BAY) weist darauf hin, dass abhängig vom gewählten Umsetzungsszenario Gesetzesänderungen erforderlich sein könnten.
Der Vorsitzende informiert über die Einladung zur Anhörung des Landtags Nordrhein-Westfalen am 17. September 2024 auf Antrag der FDP-Fraktion zum Thema „Datenschutzrecht in Deutschland entbürokratisieren und Rechtssicherheit schaffen – den Beschlüssen der Datenschutzkonferenz muss eine rechtsverbindliche Wirkung zukommen“ (Drucksache 18/7759), zu der die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (NRW), die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) und der Vorsitzende als Sachverständige geladen sind. Der Antrag der FDP-Fraktion wird von den Mitgliedern der DSK erörtert. Übereinstimmend stellen die Mitglieder der DSK fest, dass eine gesetzliche oder gar grundgesetzliche Festlegung der Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse der DSK für alle Aufsichtsbehörden nicht notwendig ist, die Errichtung einer ständigen Geschäftsstelle aber einen wichtigen Meilenstein darstellen würde, um die Bestrebungen der DSK zur effektiveren Zusammenarbeit und zur innerstaatlichen Harmonisierung des Datenschutzes zu erreichen.
In ihrer Funktion als ehemalige DSK-Vorsitzende informiert die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein (SH) über den Stand der Veröffentlichung der Geschäftsordnung der DSK.
Die DSK nimmt den Bericht zur Kenntnis.
TOP 04 – Taskforce KI: Positionspapier zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung von Trainingsdaten für KI-Modelle
Der Vorsitzende bittet den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (RP), den Tagesordnungspunkt vorzustellen. RP berichtet kurz über die Hintergründe der Erarbeitung eines Positionspapiers zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung von Trainingsdaten für KI-Modelle. Innerhalb der DSK besteht diesbezüglich weiterer Klärungsbedarf. Der Entwurf ist noch nicht abschließend konsentiert. Übereinstimmend schlagen RP und der Vorsitzende sodann vor, die Tagesordnungspunkte TOP 4 und TOP 5 zügig abzuhandeln, damit zum TOP 6 eine ausführliche Erörterung stattfinden kann.
Die DSK nimmt den Entwurf zur Kenntnis.
TOP 05 – Taskforce KI: Weiteres Vorgehen OpenAI
Der Vorsitzende bittet RP, den Vorschlag zum weiteren Vorgehen gegenüber OpenAI zu erläutern. RP fasst das bisherige Vorgehen der Datenschutzaufsichtsbehörden gegenüber OpenAI zusammen, nimmt Bezug auf den Arbeitsauftrag gemäß TOP 4 der 2. Zwischenkonferenz vom 19. Juni 2024 und führt zur aktuellen Sach- und Rechtslage aus. Die Rechtslage und das weitere Vorgehen werden von den Mitgliedern der DSK ausführlich erörtert. RP erklärt sich bereit, nunmehr zunächst weitere Fragen an OpenAI zu adressieren und über die gewonnenen Erkenntnisse zur 108. DSK in Wiesbaden zu berichten. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse soll dann unter den Mitgliedern der DSK das Vorgehen zum Abschluss der anhängigen aufsichtsbehördlichen Verfahren abgestimmt werden.
TOP 06 – Taskforce KI: Zukünftige Arbeitsthemen
Der Vorsitzende bittet RP, in die Thematik einzuführen. Vor dem Hintergrund der zuvor diskutierten TOP 04 und 05 erläutert RP mögliche zukünftige Arbeitsthemen der Taskforce KI (z. B. zur Frage der Verarbeitung von Trainingsdaten, zum Personenbezug im LLM, zu den Auswirkungen eines rechtswidrigen Trainings auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes eines KI-Modells und zur Gewährleistung der Betroffenenrechte). Zudem regt RP an, die Taskforce KI in einen ständigen Arbeitskreis KI umzuwandeln. Zwischen den Mitgliedern der DSK werden die möglichen Arbeitsthemen der Taskforce KI, die Umwandlung in einen Arbeitskreis KI, die Herausforderungen der Zusammenarbeit auf nationaler und europäischer Ebene und rechtspolitische Fragen intensiv diskutiert.
Die Erörterung abschließend trifft die DSK folgende Festlegung:
„Die Taskforce KI wird gebeten zur 108. Sitzung der DSK eine Festlegung zu entwerfen, mit der die Taskforce KI gemäß Abschnitt B der Geschäftsordnung der DSK in einen Arbeitskreis KI umgewandelt wird.
Der Arbeitskreis soll interdisziplinär (technisch/juristisch) besetzt sein. Dies soll sich auch in dem Vorschlag zur Leitung des Arbeitskreises (Vorsitzende) widerspiegeln. Der Arbeitskreis unterstützt die DSK darin, Entwicklungen im Bereich KI zielführend und konstruktiv zu begleiten und einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion zu leisten.
Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen soll ein Leitbild für die weitere Arbeit des AK entwickelt werden, das einem Arbeitskonzept des AK vorangestellt wird: Zentrales Ziel der Arbeit des AK soll sein, Anforderungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln, wie KI datenschutzkonform realisiert werden kann. Hierfür ist es erforderlich aufzuzeigen, wie den Zielen der DS-GVO unter Berücksichtigung der KI-VO in einer Welt der künstlichen Intelligenz größtmöglich Geltung verschafft werden kann.
Die Taskforce KI soll ein Arbeitskonzept unter Berücksichtigung der vorgelegten Liste zukünftiger Arbeitsthemen und der Entwicklungen auf europäischer Ebene (EDSA) entwickeln, über das die DSK auf ihrer 108. Sitzung beschließen kann.
Dieses Leitbild und das Arbeitskonzept sollen zu einer Strategie der DSK zum verantwortungsvollen Umgang mit KI weiterentwickelt werden.“
Die DSK nimmt die Festlegung einstimmig an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 07 – Festlegung der DSK zum Entwurf eines Registerzensusgesetzes
Der Vorsitzende bittet die BfDI um ihren Bericht zum angemeldeten Tagesordnungspunkt. Die BfDI erläutert, dass die Bundesregierung erneut einen Entwurf für ein Registerzensusgesetz vorgelegt hat. Dieser enthält erste Grundlagen für die Umstellung des Zensus von einer registergestützten zu einer registerbasierten Form sowie gleichzeitig den auf Dauer angelegten Rechtsrahmen für die Zensuserhebungen ab 2031. Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche datenschutzrechtlich relevante Regelungen und ist weichenstellend für die künftige Durchführung des Zensus. Mit Blick auf den vorgelegten Gesetzesentwurf bestehen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken. Sowohl die BfDI als auch einige LfD haben bereits im Rahmen der Ressortabstimmung bzw. Beteiligung ihrer Landesregierungen zu dem Entwurf Stellung genommen. Er befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. Wegen der grundlegenden Bedeutung für die künftige Durchführung des Zensus beabsichtigt die BfDI auch gegenüber dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme abzugeben. Da alle Länder von den Regelungen betroffen sind und eine gemeinsame Stellungnahme der DSK dem Anliegen mehr Gewicht verleiht, schlägt die BfDI vor, dass die DSK dem AK Statistik einen entsprechenden Arbeitsauftrag erteilt.
Nach kurzer Erörterung treffen die Mitglieder der DSK folgende Festlegung:
„Die DSK beauftragt den AK Statistik kurzfristig einen Entwurf einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Registerzensusgesetzes zur Übermittlung durch die DSK an Bundesrat und Bundestag zu erarbeiten.“
Die DSK nimmt die Festlegung einstimmig an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 08 – Beschluss der DSK zum Thema Asset-Deal
Der Vorsitzende nimmt Bezug auf den vom AK Wirtschaft vorbereiteten Beschluss „Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals“ und fragt die Mitglieder der DSK, ob mit Ausnahme der alternativ zur Abstimmung stehenden Textvorschläge am Ende des Beschlusses noch Diskussionsbedarf besteht. Da auf die Nachfrage des Vorsitzenden keine entsprechende Rückäußerung erfolgt, bittet er NRW, über die Hintergründe der Abänderung des Beschlusses vom 24. Mai 2019 zu berichten und die zur Diskussion stehenden Textalternativen vorzustellen. Nach den Erläuterungen von NRW werden die verschiedenen Textvorschläge von den Mitgliedern der DSK sowohl mit Blick auf die geltende Rechtslage als auch vor dem Hintergrund ihrer Auswirkung auf die Praxis diskutiert. Anschließend erarbeiten die Mitglieder der DSK gemeinsam einen Kompromissvorschlag.
Sodann beschließt die DSK:
„Der Beschluss vom 24.5.2019 „Asset Deal – Katalog von Fallgruppen“ wird durch den neuen Beschluss „Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals“ in der Fassung vom 11. September 2024 ersetzt.“
Die DSK nimmt den Beschluss an.
[13, 3, 1] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 09 – Beschluss zur Weiterentwicklung des SDM
Der Vorsitzende bittet den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (MV), über den TOP zu berichten. MV nimmt Bezug auf den Arbeitsauftrag der DSK (TOP 16 der 107. DSK) an den AK Technik, mögliche Szenarien zur Fortführung der Arbeit der Unterarbeitsgruppe SDM auszuarbeiten und der DSK zur Entscheidung vorzulegen. In Erfüllung des Arbeitsauftrags haben der AK Technik und dessen UAG SDM drei verschiedene Szenarien erarbeitet. Diese bauen aufeinander auf und unterscheiden bezüglich ihrer Leistungen und ihres Ressourcenbedarfs. Sodann werden die Mitglieder der DSK gebeten, auf der Grundlage der vorgeschlagenen Szenarien über die Fortführung der Arbeit der Unterarbeitsgruppe SDM zu entscheiden. Verschiedene DSK-Mitglieder bringen zum Ausdruck, dass sie sich auf Basis der vorgelegten Informationen noch nicht in der Lage sehen, sich für eines der drei vorgestellten Szenarien zu entscheiden. Insbesondere zur Relevanz des SDM für die Praxis, zur Zielsetzung und zu den Zielgruppen sowie zur Einordnung des Modells im europäischen Kontext besteht seitens der DSK-Mitglieder ergänzender Erläuterungsbedarf.
Die DSK trifft folgende Festlegung:
„Die erstellten Szenarien vermitteln einen Eindruck über die möglichen Teilbereiche der Weiterentwicklung des Standard-Datenschutzmodells.
Um den DSK-Mitgliedern eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, wird der AK Technik gebeten, folgende Ergänzungen vorzunehmen:
- Erläuterungen zu den allgemeinen Zielsetzungen und Zielgruppen des SDM sowie deren Relevanz für die Praxis,
- Vorgelagert eine Einordnung des Modells im europäischen Kontext und Evaluierung in Bezug auf die Anwendung des SDM,
- Darstellung der einzelnen Komponenten inkl. Erläuterungen, der Abhängigkeiten und Beziehungen zwischen diesen inklusive einer groben Schätzung des Ressourcenbedarfs,
- detailliertere Erläuterung der Szenarien und der hiermit verfolgten Ziele,
- Darstellung sonstiger mit der Weiterentwicklung des SDM verbundenen Ressourcenbedarfe.
Der AK Technik wird gebeten, bis zur 108. DSK die vertiefende Ausarbeitung vorzulegen.“
Die DSK stimmt der Festlegung zu.
[16, 0, 1] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 10 – Entschließung zur kostenlosen Kopie der Patientenakte
Der Vorsitzende bittet die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BE), in das Thema einzuführen. BE erläutert, dass der AK Gesundheit und Soziales auf der 2. Zwischenkonferenz vom 19. Juni 2024 (TOP 11) gebeten wurde, bis zur 3. Zwischenkonferenz eine Entschließung zu erarbeiten, die sich mit dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) befasst. Der AK Gesundheit und Soziales hat hierzu eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Entwurf für die Entschließung sowie einen Entwurf für ein Muster-Schreiben an die Heilberufskammern erstellt und abgestimmt hat. Das Muster-Schreiben an die Heilberufskammern ist dabei lediglich als Vorschlag und Unterstützung für die Datenschutzaufsichtsbehörden gedacht.
Nach kurzer Erörterung fasst die DSK die Entschließung:
„Recht auf kostenlose Erstkopie der Patientenakte kann durch eine nationale Regelung nicht eingeschränkt werden! Datenschutzaufsichtsbehörden sehen konkreten Handlungsbedarf auf Seiten der Heilberufskammern“.
Die DSK nimmt die Entschließung einstimmig an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 11 – Beschluss zum Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke"
Der Vorsitzende nimmt Bezug auf TOP 8 der 107. DSK und führt zu den weiteren Arbeiten am Positionspapier zum Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke" des AK Wissenschaft und Forschung aus.
Sodann beschließt die DSK:
„DS-GVO privilegiert wissenschaftliche Forschung Positionspapier zum Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke““
Die DSK nimmt den Beschluss an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 12 – Taskforce Forschungsdaten: Erweiterung des Arbeitsauftrages der Taskforce Forschungsdaten zum GDNG – Verfahren und Koordinierung von Anträgen nach § 6 Abs. 3 GDNG
Der Vorsitzende erläutert, dass der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V. (TMF) sich mit Schreiben vom 26. Juli 2024 an die Taskforce Forschungsdaten gewandt hat, um das Verfahren und die Koordinierung von Anträgen nach § 6 Abs. 3 GDNG abzustimmen. Die Taskforce Forschungsdaten bittet die DSK daher, ihr einen entsprechenden Arbeitsauftrag zu erteilen.
Die DSK trifft folgende Festlegung:
„1. Der bestehende Arbeitsauftrag der Taskforce Forschungsdaten zum GDNG aus der DSK am 08.04.2024 wird um die Fragestellung „Verfahren und Koordinierung von Anträgen nach § 6 Abs. 3 GDNG“ erweitert.
2. Die Taskforce Forschungsdaten wird gebeten, die erarbeiteten Lösungsvorschläge bis zur 108. DSK vorzulegen.“
Die DSK nimmt die Festlegung an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 13 – Dialoggruppe: Konkretisierung des Arbeitsauftrags
Der Vorsitzende bittet SH, den TOP vorzustellen. SH verweist auf die Festlegung „Einrichtung einer Dialoggruppe in der DSK“ gemäß TOP 13 der 1. Zwischenkonferenz vom 24. Januar 2024. Um ein Konzept zur Arbeit der Dialoggruppe erstellen zu können, bittet SH, über die Rahmenbedingungen der Arbeit der Dialoggruppe zu entscheiden, damit hierauf aufbauend zur 108. DSK ein Konzept vorgelegt werden kann. SH präsentiert die wesentlichen Eckpunkte des Konzepts und erläutert diese.
Die DSK trifft folgende Festlegung:
„Der Vorsitz der Dialoggruppe legt zur 108. DSK ein Konzept über die geplante Arbeit der Dialoggruppe vor. Als Eckpunkte sollen die folgenden Aspekte dienen:
- Die Dialoggruppe organisiert Dialogtreffen mit Organisationen, die regelmäßig einen besonderen Bezug zu Datenschutz und den Aufgaben und Tätigkeiten der DSK aufweisen und es dadurch eine Vielzahl von Themen geben kann, über die ein Austausch erfolgen kann. Zu diesen Organisationen können beispielsweise Interessensverbände von betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten gehören. Wenn es von beiden Seiten gewünscht ist, können die Dialogtreffen regelmäßig (z. B. einmal jährlich) stattfinden.
- Die Tätigkeiten der Dialoggruppe umfassen nicht jede mögliche Form eines Informationsaustauschs mit der DSK. So sind insbesondere das Organisieren und Durchführen von Konsultationen, Treffen mit den spezifischen Aufsichtsbehörden, Gesprächen zu konkreten Einzelfällen oder Informationsaustauschen mit Parlamentariern keine Aufgaben der Dialoggruppe.
- Es gibt keinen Anspruch auf ein Treffen mit der DSK oder ihrer Dialoggruppe.
- Die Dialoggruppe stimmt ihre Tätigkeiten mit dem Vorsitz ab. Die Regelung in der Geschäftsordnung, dass der Vorsitz die DSK nach außen vertritt (IV. 1.), bleibt unberührt.
- Die Dialoggruppe berichtet der DSK.“
Die DSK nimmt die Festlegung an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 14 – Festlegung der DSK-Vertretung im Eurocontrol-Board
Der Vorsitzende berichtet, dass es sich bei EUROCONTROL um eine internationale Organisation von 41 Mitgliedstaaten zur zentralen Koordination der Luftverkehrskontrolle in Europa handelt. Für das noch einzurichtende „Data Protection Supervisory Board“ (DPSB) bei EUROCONTROL soll die DSK für Deutschland ein Mitglied des Gremiums und dessen Vertretung benennen. Es handelt sich um ein neues, unabhängiges Gremium, das aus drei Mitgliedern und deren Vertretern bestehen soll. Besonderer Wert wird auf die Unabhängigkeit des Gremiums von den Luftfahrtaufsichtsbehörden und den Flugsicherungsorganisationen gelegt. Die Amtszeit der ersten Amtsperiode beträgt zwei Jahre und soll im September beginnen, wenn alle drei Staaten ihre Vertreter benannt haben. Hauptaufgabe des Gremiums ist die Kontrolle und die Aufsicht über den Datenschutz bei EUROCONTROL. Das Gremium übt eine Aufsichtsfunktion über die Leitung der internationalen Organisation aus und trifft sich regulär mindestens zwei Mal pro Jahr und bei Bedarf. Das Gremium wird zudem bei Beschwerden des Personals in Bezug auf den Datenschutz tätig und hat weiterhin die Aufgabe, in sein Arbeitsprogramm Audits zu integrieren, um die Leitung von EUROCONTROL hinsichtlich des Datenschutzes zu überprüfen. Die beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HE) für den Bereich Justiz, Polizei und Vertretung in bereichsspezifischen EU-Gremien zuständige Referatsleiterin, Frau Walburg, hat ihre Bereitschaft erklärt, zukünftig als Vertretung für die DSK im Gremium teilzunehmen. Der bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes (SL) für den Bereich Europäisches und Internationales Datenschutzrecht zuständige Referatsleiter, Herr Gisch, hat sich als Stellvertretung von Frau Walburg bereiterklärt.
Die DSK trifft folgende Festlegung:
„Frau Walburg wird als Vertreterin der DSK in das Gremium des Data Protection Supervisory Board (DPSB) von EUROCONTROL entsandt.
Herr Gisch wird als Stellvertreter von Frau Walburg in das Gremium des Data Protection Supervisory Board (DPSB) von EUROCONTROL entsandt.
Die Amtszeit von Frau Walburg und Herrn Gisch beträgt zwei Jahre.“
Die DSK nimmt die Festlegung an.
[17, 0, 0] (Zustimmungen, Gegenstimmen, Enthaltungen)
TOP 15 – Festlegung zu den Kosten eines DSK Corporate Design
Der Vorsitzende bittet die BfDI, über den aktuellen Stand des Relaunches der DSK Homepage zu berichten. Die BfDI erläutert, dass in einem ersten Schritt zum geplanten Relaunch der DSK Homepage ein einheitliches Corporate Design gemäß dem Angebot der Agentur fischer Appelt für die DSK entwickelt werden soll. Es ist geplant das vorhandene Logo aufzugreifen und einen Styleguide (ein Handbuch) zu erstellen, in dem weitere Details geregelt werden sollen. Die zuständige Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Pressestellen soll den Styleguide gemeinsam mit der beauftragten Agentur entwickeln und die Ergebnisse der DSK zur Entscheidung vorlegen. Sobald die DSK über das Angebot entschieden hat, kann die Arbeit aufgenommen werden. Zu dem vorgelegten Angebot der Agentur fischer Appelt (insbesondere zum Umfang des Leistungskatalogs, zur Frage des Auftraggebers und zur möglichen Umgestaltung des DSK-Logos) bestehen seitens der Mitglieder der DSK noch Rückfragen. Die BfDI schlägt vor, diese Fragen zu klären und das Thema zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. auf der 108. DSK oder im Rahmen eines Umlaufverfahrens) noch einmal vorzustellen, sodass dann über das Angebot der Agentur fischer Appelt abgestimmt werden kann.
TOP 16 – Stellungnahme der DSK zur DSGVO-Evaluation 2024
Der Vorsitzende bittet das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA Bay), über den Bericht der EU-Kommission zur Evaluation der Datenschutz-Grundverordnung vom 25. Juli 2024 zu berichten. Das LDA Bay erläutert, dass der Bericht der EU-Kommission mit einem strukturierten Maßnahmenpaket abschließt, das sich an die EU-Kommission, die Mitgliedsstaaten aber auch an den Europäischen Datenschutzausschuss und die Datenschutzaufsichtsbehörden richtet. Das BayLDA schlägt nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorsitz, RP, und NRW vor, dass sich die DSK zu den teils einseitigen oder unkritisch wiedergegebenen Befunden des Evaluationsprozesses (z.B. zu vermeintlich uneinheitlichen Vollzugsmaßstäben ebenso wie zu den Aufträgen an die Aufsichtsbehörden und den rechtspolitischen Zielsetzungen der EU-Kommission) positioniert, um Debatten zum Datenschutz als Bürokratiebelastung und Innovationshindernis entgegenzuwirken. Es werden einzelne Punkte des Berichts der EU-Kommission aufgegriffen und näher erläutert sowie Vorschläge zu möglichen Inhalten einer Positionierung vorgestellt. Insbesondere wird von den Mitgliedern der DSK die Frage diskutiert, ob – vor dem Hintergrund des Voranschreitens der Digitalisierung und der Notwendigkeit eines kohärenten europäischen Datenrechts – Änderungen der DSGVO gefordert werden sollten. Obgleich der hohe Standard sowie das Festhalten an den Grundwerten der DSGVO betont wird, besteht Einigkeit darüber, dass auf europäischer Ebene gesetzliche Protokoll zur 3. Zwischenkonferenz 2024 Seite 11 von 11 Anpassungen erforderlich scheinen. Sodann wird das weitere Vorgehen von den Mitgliedern der DSK erörtert. Die Mitglieder der DSK vereinbaren, dass die Stellungnahme in einem Umlaufverfahren abzustimmen.
TOP 17 – Verschiedenes
Der Vorsitzende weist auf einige organisatorische Aspekte rund um die 108. DSK in Wiesbaden hin. Er berichtet kurz über das Thema Microsoft 365 aus hessischer Perspektive und schlägt einen weiteren Austausch der Mitglieder der DSK zu diesem Themenkomplex vor. Er kündigt an, hierzu Terminvorschläge zu unterbreiten.
Die BfDI berichtet über die Besetzung von Herrn Andreas Hartl als leitenden Beamten und Stellvertreter der BfDI und über die Möglichkeit der Teilnahme am BfDI-Symposium "Automatisierte Datenanalyse und KI – Innovative Polizeiarbeit mit Diskriminierungspotenzial?" am 12. September 2024.