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Entschließung vom 23. September 2026: Freiheit schützen – Sicherheitsgesetze angemessen gestalten

Eine Reihe von Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung in Bund und Ländern werden das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit nachhaltig verschieben. Die Konferenz weist insofern darauf hin, dass die für eine freiheitliche Demokratie entscheidende Balance zwischen Sicherheit und Freiheit gewahrt bleiben muss.

Beispielhaft sind folgende Gesetzesänderungen zu nennen:

  • Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht eine massive Ausweitung der Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor. Aus Nachrichtendiensten, deren Befugnisse sich bislang auf die Informationsbeschaffung und -auswertung beschränkten, werden Geheimdienste mit exekutiven Befugnissen. Solche standen – als Konsequenz des Trennungsgebotes – bislang nur der Polizei zu. Daher stellt dies ein Novum in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland dar. Mit der Erweiterung von Eingriffsbefugnissen gehen ein Abbau von Transparenz bei der Kontrolle und zusätzliche Einschränkungen bei den Betroffenenrechten einher.
  •  Die Sicherheitspakete des Bundes für Polizei und Zollverwaltung sowie ähnliche Vorhaben der Länder führen Befugnisse zur Datenanalyse ein (siehe dazu Entschließungen der DSK vom 11.5.2023 und 17.9.2025). Zudem ermöglichen sie die biometrische Gesichts- oder Stimmerkennung durch den Abgleich von Daten der Polizei bzw. der Zollverwaltung mit dem gesamten Internet.
  • Polizeibehörden und auch BfV und BND sollen darüber hinaus die Befugnis erhalten, biometrische Gesichtserkennung zur Fernidentifizierung von Personen im öffentlichen Raum einzusetzen. Gleichzeitig werden die Einsatzmöglichkeiten von polizeilicher Videoüberwachung im öffentlichen Raum ausgeweitet. Das Eingriffsgewicht der Videoüberwachung wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass Verfassungsschutzbehörden im Bund und in einigen Ländern sowie der BND das Recht erhalten, auf Videoüberwachungsanlagen anderer öffentlicher Stellen oder Privater zuzugreifen.

All dies sind Maßnahmen mit großer Streubreite. Sie können unterschiedslos jede und jeden treffen, völlig unabhängig davon, ob die Person mit ihrem Verhalten einen Anlass dafür gegeben hat. Ein Beispiel: Selbst wenn eine Gesichtserkennungssoftware eine Fehlerquote von nur wenigen Promille hat, führt dies bei Millionen abgeglichenen Daten zu einer hohen Anzahl potentiell falsch verdächtigter bzw. erfasster Personen. Dort, wo schon jetzt Systeme zur Gesichtserkennung eingesetzt werden, zeigt die Praxis die reelle Gefahr, dass Treffer schnell als richtig gewertet werden und daraus belastende Maßnahmen gegen die Betroffenen folgen.[1] Damit verschwimmen die Grenzen zur grundsätzlich verbotenen automatisierten Entscheidungsfindung.

Nach eigener Aussage will die Bundesregierung die unabhängige Kontrolle für BfV und BND stärken. Die konkreten Maßnahmen führen aber leider zum Gegenteil. Zwar werden deutlich mehr nachrichtendienstliche Maßnahmen unter den Genehmigungsvorbehalt einer unabhängigen Instanz – des Unabhängigen Kontrollrats (UKRat) – gestellt. Aber eine Vielzahl von Stellschrauben wie die Möglichkeit der Bundesregierung, dem UKRat die Erstellung eines öffentlichen wie eines eingestuften Tätigkeitsberichts ganz oder teilweise zu untersagen, die zeitlich verzögerte Aufnahme der Beschwerdebearbeitung sowie die Weigerung, dem UKRat eine wehrfähige, also einklagbare Rechtsposition bezogen auf seine Kontrollrechte zu gewähren, führen im Ergebnis dazu, dass aus einer angestrebten Stärkung der Kontrolle praktisch eine Schwächung wird.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sieht darin insgesamt eine Entwicklung, in der bürgerliche Freiheitsräume immer weiter zugunsten staatlicher Überwachung zurückgedrängt werden. Bislang wird dabei noch nicht genügend in den Blick genommen, dass alle diese Vorschriften ineinandergreifen. Die Streubreite mancher Maßnahmen führt zur Erhebung von Daten, ohne dass die betroffenen Personen überhaupt einen Anlass für die Sicherheitsmaßnahmen setzen. Die Zweckbindung der Daten wird zunehmend aufgegeben, so dass für Betroffene nur schwer überschaubar ist, warum sie aufgrund welcher Information in den Fokus von Sicherheitsbehörden geraten. Gleichzeitig arbeiten alle diese Behörden zusammen und das gesamte Eingriffsgewicht potenziert sich dadurch. So entsteht eine Wechselwirkung, die insgesamt die Freiheit nachhaltig einschränkt. Maßnahmen, um diese Einschränkungen in ihrer Intensität auszugleichen oder zumindest zu mildern, sind nicht in erforderlichem Maße vorgesehen. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kritisch zu sehen.

Das BVerfG hat insbesondere in den vergangenen Jahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Überwachungsmaßnahmen konkretisiert und dabei immer wieder Einschränkungen von zu weit geregelten Eingriffsbefugnissen vorgenommen. Beispielsweise hat es entschieden, dass bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen der Nachrichtendienste eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen hat. Ferner muss der Gesetzgeber – abhängig vom Eingriffsgewicht einer Maßnahme – eine hinreichende Eingriffsschwelle vorsehen. Das Gericht hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade das Zusammenwirken verschiedener Überwachungsmaßnahmen zu einer zusätzlichen grundrechtlichen Belastung führen kann: „Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden müssen die Sicherheitsbehörden mit Rücksicht auf das dem „additiven“ Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial koordinierend darauf Bedacht nehmen, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt“ (BVerfG, Urt. v. 20. April 2016, 1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09). Auch dem Aspekt der Überwachungsgesamtrechnung gesetzlicher Eingriffsbefugnisse (BVerfG, Urt. v. 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u. a.) kommt bei den aktuellen Änderungen eine enorme Bedeutung zu, da die Sicherheitsgesetze auf breiter Linie verschärft werden.

Der Staat muss darauf achten, dass die Freiheit in der demokratischen Gesellschaft, zu deren Schutz er Maßnahmen ergreift, nicht letztlich durch die Maßnahmen selbst gefährdet wird. Denn in einem freien demokratischen Staat ist Sicherheit kein Selbstzweck.

Die DSK fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, die Pläne nochmals zu überdenken sowie bestehende Gesetze zu überprüfen.

Auflistung besonders bedeutsamer aktueller Gesetzgebungsvorhaben:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrecht
  • Entwurf eines ersten Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
  • Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsbefugnisse
  • Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
  • Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
  • Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben in zahlreichen Ländern zur Einführung neuer Befugnisse für Polizei- und Verfassungsschutzbehörden


[1] Vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 2.3.2026 – 9 Qs 34/26, ZD 2026, 590.

Eine Reihe von Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung in Bund und Ländern werden das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit nachhaltig verschieben. Die Konferenz weist insofern darauf hin, dass die für eine freiheitliche Demokratie entscheidende Balance zwischen Sicherheit und Freiheit gewahrt bleiben muss.

Beispielhaft sind folgende Gesetzesänderungen zu nennen:

  • Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht eine massive Ausweitung der Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor. Aus Nachrichtendiensten, deren Befugnisse sich bislang auf die Informationsbeschaffung und -auswertung beschränkten, werden Geheimdienste mit exekutiven Befugnissen. Solche standen – als Konsequenz des Trennungsgebotes – bislang nur der Polizei zu. Daher stellt dies ein Novum in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland dar. Mit der Erweiterung von Eingriffsbefugnissen gehen ein Abbau von Transparenz bei der Kontrolle und zusätzliche Einschränkungen bei den Betroffenenrechten einher.
  •  Die Sicherheitspakete des Bundes für Polizei und Zollverwaltung sowie ähnliche Vorhaben der Länder führen Befugnisse zur Datenanalyse ein (siehe dazu Entschließungen der DSK vom 11.5.2023 und 17.9.2025). Zudem ermöglichen sie die biometrische Gesichts- oder Stimmerkennung durch den Abgleich von Daten der Polizei bzw. der Zollverwaltung mit dem gesamten Internet.
  • Polizeibehörden und auch BfV und BND sollen darüber hinaus die Befugnis erhalten, biometrische Gesichtserkennung zur Fernidentifizierung von Personen im öffentlichen Raum einzusetzen. Gleichzeitig werden die Einsatzmöglichkeiten von polizeilicher Videoüberwachung im öffentlichen Raum ausgeweitet. Das Eingriffsgewicht der Videoüberwachung wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass Verfassungsschutzbehörden im Bund und in einigen Ländern sowie der BND das Recht erhalten, auf Videoüberwachungsanlagen anderer öffentlicher Stellen oder Privater zuzugreifen.

All dies sind Maßnahmen mit großer Streubreite. Sie können unterschiedslos jede und jeden treffen, völlig unabhängig davon, ob die Person mit ihrem Verhalten einen Anlass dafür gegeben hat. Ein Beispiel: Selbst wenn eine Gesichtserkennungssoftware eine Fehlerquote von nur wenigen Promille hat, führt dies bei Millionen abgeglichenen Daten zu einer hohen Anzahl potentiell falsch verdächtigter bzw. erfasster Personen. Dort, wo schon jetzt Systeme zur Gesichtserkennung eingesetzt werden, zeigt die Praxis die reelle Gefahr, dass Treffer schnell als richtig gewertet werden und daraus belastende Maßnahmen gegen die Betroffenen folgen.[1] Damit verschwimmen die Grenzen zur grundsätzlich verbotenen automatisierten Entscheidungsfindung.

Nach eigener Aussage will die Bundesregierung die unabhängige Kontrolle für BfV und BND stärken. Die konkreten Maßnahmen führen aber leider zum Gegenteil. Zwar werden deutlich mehr nachrichtendienstliche Maßnahmen unter den Genehmigungsvorbehalt einer unabhängigen Instanz – des Unabhängigen Kontrollrats (UKRat) – gestellt. Aber eine Vielzahl von Stellschrauben wie die Möglichkeit der Bundesregierung, dem UKRat die Erstellung eines öffentlichen wie eines eingestuften Tätigkeitsberichts ganz oder teilweise zu untersagen, die zeitlich verzögerte Aufnahme der Beschwerdebearbeitung sowie die Weigerung, dem UKRat eine wehrfähige, also einklagbare Rechtsposition bezogen auf seine Kontrollrechte zu gewähren, führen im Ergebnis dazu, dass aus einer angestrebten Stärkung der Kontrolle praktisch eine Schwächung wird.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sieht darin insgesamt eine Entwicklung, in der bürgerliche Freiheitsräume immer weiter zugunsten staatlicher Überwachung zurückgedrängt werden. Bislang wird dabei noch nicht genügend in den Blick genommen, dass alle diese Vorschriften ineinandergreifen. Die Streubreite mancher Maßnahmen führt zur Erhebung von Daten, ohne dass die betroffenen Personen überhaupt einen Anlass für die Sicherheitsmaßnahmen setzen. Die Zweckbindung der Daten wird zunehmend aufgegeben, so dass für Betroffene nur schwer überschaubar ist, warum sie aufgrund welcher Information in den Fokus von Sicherheitsbehörden geraten. Gleichzeitig arbeiten alle diese Behörden zusammen und das gesamte Eingriffsgewicht potenziert sich dadurch. So entsteht eine Wechselwirkung, die insgesamt die Freiheit nachhaltig einschränkt. Maßnahmen, um diese Einschränkungen in ihrer Intensität auszugleichen oder zumindest zu mildern, sind nicht in erforderlichem Maße vorgesehen. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kritisch zu sehen.

Das BVerfG hat insbesondere in den vergangenen Jahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Überwachungsmaßnahmen konkretisiert und dabei immer wieder Einschränkungen von zu weit geregelten Eingriffsbefugnissen vorgenommen. Beispielsweise hat es entschieden, dass bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen der Nachrichtendienste eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen hat. Ferner muss der Gesetzgeber – abhängig vom Eingriffsgewicht einer Maßnahme – eine hinreichende Eingriffsschwelle vorsehen. Das Gericht hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade das Zusammenwirken verschiedener Überwachungsmaßnahmen zu einer zusätzlichen grundrechtlichen Belastung führen kann: „Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden müssen die Sicherheitsbehörden mit Rücksicht auf das dem „additiven“ Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial koordinierend darauf Bedacht nehmen, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt“ (BVerfG, Urt. v. 20. April 2016, 1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09). Auch dem Aspekt der Überwachungsgesamtrechnung gesetzlicher Eingriffsbefugnisse (BVerfG, Urt. v. 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u. a.) kommt bei den aktuellen Änderungen eine enorme Bedeutung zu, da die Sicherheitsgesetze auf breiter Linie verschärft werden.

Der Staat muss darauf achten, dass die Freiheit in der demokratischen Gesellschaft, zu deren Schutz er Maßnahmen ergreift, nicht letztlich durch die Maßnahmen selbst gefährdet wird. Denn in einem freien demokratischen Staat ist Sicherheit kein Selbstzweck.

Die DSK fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, die Pläne nochmals zu überdenken sowie bestehende Gesetze zu überprüfen.

Auflistung besonders bedeutsamer aktueller Gesetzgebungsvorhaben:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrecht
  • Entwurf eines ersten Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
  • Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsbefugnisse
  • Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
  • Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
  • Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben in zahlreichen Ländern zur Einführung neuer Befugnisse für Polizei- und Verfassungsschutzbehörden


[1] Vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 2.3.2026 – 9 Qs 34/26, ZD 2026, 590.