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Entschließung vom 17. April 2026: DSK appelliert an die Gesetzgebungsorgane der Europäischen Union: Anlassloser Massenüberwachung durch Chatkontrolle endgültig eine Absage erteilen!

Die Europäische Union arbeitet seit einigen Jahren an einem Verordnungsentwurf1 zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Derzeit laufen dazu die Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission (Trilog), die auch eine anlasslose Massenüberwachung durch Chatkontrollen umfassen. Die Datenschutzkonferenz fordert die am Trilog beteiligten Gesetzgebungsorgane sowie die im Rat vertretene Bundesregierung auf, von diesem Vorhaben endgültig Abstand zu nehmen.

Für das wichtige Ziel der Verhinderung und Bekämpfung des Kindesmissbrauchs sollten selbstverständlich sämtliche möglichen Mittel eingesetzt werden, die mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar sind. Eine anlasslose und flächendeckende Überwachung der privaten Kommunikation im Wege einer lückenlosen „Chatkontrolle“ zählt nicht dazu. Damit wäre ein massiver Eingriff in die Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger verbunden, für den die wenigsten einen konkreten Anlass gegeben haben. Auch bei der privaten Kommunikation via Chat kann nichts anderes gelten als beim Schutz der Brief- oder sonstigen Telekommunikation. Für einen Eingriff muss ein konkreter Anlass bestehen, der gerade von der überwachten Person gesetzt wurde.

Die DSK hat bereits in ihrer Entschließung vom 17. Oktober 20232 davor gewarnt, alle Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union unter den Generalverdacht des Kindesmissbrauchs zu stellen und mit Chatkontrollen voraussetzungslos Einblicke in deren Kommunikation zu ermöglichen. Die zwischenzeitlichen Erfahrungen zur bereits für einen befristeten Zeitraum praktizierten freiwilligen Chatkontrolle untermauern die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme3.

Bereits die Eignung für eine effektive Verfolgung von Straftaten des Kindesmissbrauchs ist zweifelhaft. Durch geringfügige Bildmanipulationen lässt sich die Erkennung von einschlägigem Material umgehen, während harmlose Bilder gezielt so verändert werden können, dass Unschuldige fälschlich gemeldet werden4. Dies bedeutet, dass Täter Erkennungsmethoden gezielt umgehen können, während Millionen unbescholtener Bürgerinnen und Bürger einem besonders schweren Grundrechtseingriff ausgesetzt werden.

Dieses Missverhältnis zwischen Eignung der Regelung und Eingriff in Grundrechte bestätigen auch die Zahlen, die zu den durchgeführten Chatkontrollen vorliegen, u.a. durchsuchte Microsoft 2023 weltweit über 11,7 Milliarden Inhalte. In Europa führten jedoch lediglich 0,00007 Prozent der eingesehenen Kommunikation zu einem konkreten Verdacht5. Zugleich lag die Fehlerquote der eingesetzten Systeme in Teilen bei bis zu 20 Prozent6.

Vor diesem Hintergrund appelliert die DSK im Rahmen der andauernden Trilog-Verhandlungen an die Gesetzgebungsorgane der Europäischen Union,

  1. statt alle Bürgerinnen und Bürger unter einen Massenverdacht zu stellen, auf gezielte, effektive und verdachtsbasierte Maßnahmen zu setzen;
  2. von Aufdeckungsanordnungen zum flächendeckenden Scannen privater Nachrichten endgültig abzusehen;
  3. die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unter keinen Umständen zu durchbrechen oder zu umgehen – auch nicht durch Client-Side Scanning;
  4. die Verpflichtungen aus dem Digital Services Act konsequent durchzusetzen;
  5. Plattformen zu verpflichten, ihre Angebote nach dem Prinzip Safety by Design7 (Art. 28 Abs. 1 DSA)8 kindersicher zu gestalten und
  6. Prävention9, Medienpädagogik und Opferhilfe auszubauen sowie angemessen zu finanzieren.

Anlasslose Massenüberwachung erzeugt zahlreiche Falschmeldungen und bindet Ermittlungsressourcen statt den Kinderschutz wirksam zu stärken. Sie greift fundamental in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Vertraulichkeit der Kommunikation und zum Schutz personenbezogener Daten ein10. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat in seinen Stellungnahmen zur ersten11 und zur zweiten12 Verlängerung der Interims-VO wiederholt festgestellt, dass diese die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht wahrt. Die Beweislast für die Verhältnismäßigkeit eines derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffs liegt bei den Gesetzgebungsorganen – dieser Nachweis konnte auch nach Jahren nicht erbracht werden.

Die DSK fordert deswegen die Gesetzgebungsorgane der europäischen Union und die Bundesregierung auf, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Vertraulichkeit der Kommunikation und zum Schutz personenbezogener Daten dauerhaft zu wahren, weniger eingriffsintensive Mittel zu prüfen und der Chatkontrolle eine Absage zu erteilen.


1 Verordnungsentwurf 2022/0155 (COD)

2 DSK-Entschließung vom 17.10.2023, abrufbar unter: datenschutzkonferenz-online.de

3 EU-Kommission, COM(2025) 740, Abschnitt 3 (Conclusions): „the available data are insufficient to provide a definitive answer“; abrufbar

unter: EUR-Lex CELEX:52025DC0740;

4 Deryck/Leblanc-Albarel/Preneel, White-Box Attacks on PhotoDNA Perceptual Hash Function, Cryptology ePrint Archive, Paper 2026/486, abrufbar unter: eprint.iacr.org/2026/486

5 Microsoft, EU CSAM Interim Regulatory Report 2023; Microsoft, EUR-Lex CELEX:52025DC0740

6 EU-Kommission, COM(2025) 740, Abschnitt 2 (Implementation Measures); abrufbar unter: EUR-Lex CELEX:52025DC0740

7 EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 28 Abs. 4 DSA, veröffentlicht am 14.07.2025; vgl. kinderrechte.digital

8 Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act).

9 Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“: kein-taeter-werden.de; vgl. Bundestag, Kinderkommission, Fachgespräch vom 29.03.2023: bundestag.de

10 EDSA-EDSB Gemeinsame Stellungnahme 04/2022, Randnummern 10 bis 12

11 EDPS Opinion 8/2024 vom 24.01.2024: edps.europa.eu

12 EDPS Opinion 7/2026 vom 16.02.2026: edps.europa.eu