Entschließung vom 16. Juni 2025: Ohne Sicherheit keine Freiheit – Ohne Freiheit keine Sicherheit
In der aktuellen Diskussion um die Novellierung verschiedener Sicherheitsgesetze betont die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), dass ein starker Datenschutz kein Selbstzweck, sondern ein wesentliches Element des Rechtsstaats und die Voraussetzung für Sicherheit und Freiheit ist.
Grundrechte sind Errungenschaften moderner Demokratien und sichern Wert und Würde der Person und die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Gemeinwesen, zum Beispiel bei der Teilnahme an Versammlungen, bei öffentlichen Meinungsäußerungen oder bei Wahlen. Dazu gehört auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der verfassungsrechtlich anerkannten Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Freiheit ist eine wichtige Voraussetzung für eine Demokratie. Ein Leben in Freiheit setzt zugleich voraus, dass die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist. Zur Sicherheit gehört wiederum auch, dass sich die Menschen im Land darauf verlassen können, dass der Staat und seine Institutionen ihre Rechte und Freiheiten achten, sich an verfassungskonforme Gesetze und gegebene Garantien halten.
Auf der Welt lässt sich an vielen Stellen beobachten, wie freiheitliche Demokratien in Bedrängnis geraten. In nichtdemokratischen Systemen werden Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden zur Einschüchterung von Bürgerinnen und Bürgern genutzt, sodass letztlich auch die bürgerliche Teilhabe am staatlichen Gemeinwesen ausgehöhlt wird. Das Datenschutzrecht spielt insofern eine wichtige Rolle, da es staatliche Datenverarbeitungen rechtsstaatlich einhegt. Datenschutz ist daher keine bloße Formalie und kein schmückendes Beiwerk.
Daher appelliert die DSK, in der politischen Diskussion Datenschutz und Sicherheit nicht gegeneinander auszuspielen. Zwar stehen sicherheitspolitische Erfordernisse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem gewissen Spannungsverhältnis, allerdings ist dieses nicht unlösbar und kann in verhältnismäßiger Art und Weise aufgelöst werden. Das Datenschutzrecht zielt nicht darauf ab, Täterinnen und Täter oder Gefährderinnen und Gefährder vor Strafverfolgung oder Gefahrenabwehrmaßnahmen zu bewahren. Vielmehr schützt das Datenschutzrecht die Bürgerinnen und Bürger davor, dass ungerechtfertigt in ihre Freiheitsrechte eingegriffen wird.
Datenschutz und Datenqualität in der polizeilichen Praxis
Die Gewährleistung von Datenqualität, klaren Verantwortlichkeiten, effizienten Verfahrensstrukturen sowie digitaler Souveränität sind Belange, die für die Gewährleistung von Sicherheit ebenso wichtig sind wie für den Datenschutz. Die Sicherheitsbehörden wollen Straftaten verfolgen und nicht Personen, die dafür keinen Anlass gegeben haben. Die Sicherheitsbehörden möchten qualitativ hochwertige und sorgfältig austarierte Datenbestände, weil sie rechtsstaatlich arbeiten und nur mit qualitativ hochwertigen Systemen gute Ergebnisse erzielen können. Nichts Anderes wollen die Datenschutzaufsichtsbehörden. Deren Arbeit ist insofern in weiten Teilen eine wesentliche Instanz der Qualitätssicherung. In der Praxis der Sicherheitsbehörden sehen die Datenschutzaufsichtsbehörden eine breite Akzeptanz datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Datenschutz steht notwendigem Fortschritt polizeilicher Datenverarbeitung nicht entgegen
Es ist selbstverständlich, dass Sicherheitsbehörden stetig prüfen, an welcher Stelle sie ihre Arbeit weiter verbessern und modernisieren können. Ein Beispiel ist das polizeiliche Projekt P20 zur Harmonisierung der polizeilichen IT-Struktur und -Architektur, das die Datenschutzaufsichtsbehörden lösungsorientiert und konstruktiv beraten. Hierbei ist es aber wichtig, zunächst den genauen fachlichen Bedarf zu analysieren und abzustecken, welche verhältnismäßigen Lösungen möglich sind. Die DSK hält es hingegen für das falsche Signal, auf Herausforderungen für die innere Sicherheit mit dem Ruf nach weiteren Einschnitten in Grundrechte zu reagieren.
Anstelle voreiliger Gesetzgebungsaktivitäten hält es die DSK für dringend notwendig, die vorhandenen – in den vergangenen Jahren stetig erweiterten – Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden, ihre Anwendung in der Praxis und ihre Wirksamkeit weiter umfassend zu evaluieren. Vorliegende wissenschaftliche Arbeiten zu einer Überwachungsgesamtrechnung, insbesondere die vom Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht im Auftrag des Bundes durchgeführte Studie, bieten hierfür eine geeignete Grundlage.
Die unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder werden künftige Novellierungen der Sicherheitsgesetze eng begleiten und sich weiter dafür einsetzen, dass neue Befugnisse für Sicherheitsbehörden den grundrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht ausgeformten, Maßstäben entsprechen.
In der aktuellen Diskussion um die Novellierung verschiedener Sicherheitsgesetze betont die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), dass ein starker Datenschutz kein Selbstzweck, sondern ein wesentliches Element des Rechtsstaats und die Voraussetzung für Sicherheit und Freiheit ist.
Grundrechte sind Errungenschaften moderner Demokratien und sichern Wert und Würde der Person und die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Gemeinwesen, zum Beispiel bei der Teilnahme an Versammlungen, bei öffentlichen Meinungsäußerungen oder bei Wahlen. Dazu gehört auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der verfassungsrechtlich anerkannten Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Freiheit ist eine wichtige Voraussetzung für eine Demokratie. Ein Leben in Freiheit setzt zugleich voraus, dass die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist. Zur Sicherheit gehört wiederum auch, dass sich die Menschen im Land darauf verlassen können, dass der Staat und seine Institutionen ihre Rechte und Freiheiten achten, sich an verfassungskonforme Gesetze und gegebene Garantien halten.
Auf der Welt lässt sich an vielen Stellen beobachten, wie freiheitliche Demokratien in Bedrängnis geraten. In nichtdemokratischen Systemen werden Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden zur Einschüchterung von Bürgerinnen und Bürgern genutzt, sodass letztlich auch die bürgerliche Teilhabe am staatlichen Gemeinwesen ausgehöhlt wird. Das Datenschutzrecht spielt insofern eine wichtige Rolle, da es staatliche Datenverarbeitungen rechtsstaatlich einhegt. Datenschutz ist daher keine bloße Formalie und kein schmückendes Beiwerk.
Daher appelliert die DSK, in der politischen Diskussion Datenschutz und Sicherheit nicht gegeneinander auszuspielen. Zwar stehen sicherheitspolitische Erfordernisse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem gewissen Spannungsverhältnis, allerdings ist dieses nicht unlösbar und kann in verhältnismäßiger Art und Weise aufgelöst werden. Das Datenschutzrecht zielt nicht darauf ab, Täterinnen und Täter oder Gefährderinnen und Gefährder vor Strafverfolgung oder Gefahrenabwehrmaßnahmen zu bewahren. Vielmehr schützt das Datenschutzrecht die Bürgerinnen und Bürger davor, dass ungerechtfertigt in ihre Freiheitsrechte eingegriffen wird.
Datenschutz und Datenqualität in der polizeilichen Praxis
Die Gewährleistung von Datenqualität, klaren Verantwortlichkeiten, effizienten Verfahrensstrukturen sowie digitaler Souveränität sind Belange, die für die Gewährleistung von Sicherheit ebenso wichtig sind wie für den Datenschutz. Die Sicherheitsbehörden wollen Straftaten verfolgen und nicht Personen, die dafür keinen Anlass gegeben haben. Die Sicherheitsbehörden möchten qualitativ hochwertige und sorgfältig austarierte Datenbestände, weil sie rechtsstaatlich arbeiten und nur mit qualitativ hochwertigen Systemen gute Ergebnisse erzielen können. Nichts Anderes wollen die Datenschutzaufsichtsbehörden. Deren Arbeit ist insofern in weiten Teilen eine wesentliche Instanz der Qualitätssicherung. In der Praxis der Sicherheitsbehörden sehen die Datenschutzaufsichtsbehörden eine breite Akzeptanz datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Datenschutz steht notwendigem Fortschritt polizeilicher Datenverarbeitung nicht entgegen
Es ist selbstverständlich, dass Sicherheitsbehörden stetig prüfen, an welcher Stelle sie ihre Arbeit weiter verbessern und modernisieren können. Ein Beispiel ist das polizeiliche Projekt P20 zur Harmonisierung der polizeilichen IT-Struktur und -Architektur, das die Datenschutzaufsichtsbehörden lösungsorientiert und konstruktiv beraten. Hierbei ist es aber wichtig, zunächst den genauen fachlichen Bedarf zu analysieren und abzustecken, welche verhältnismäßigen Lösungen möglich sind. Die DSK hält es hingegen für das falsche Signal, auf Herausforderungen für die innere Sicherheit mit dem Ruf nach weiteren Einschnitten in Grundrechte zu reagieren.
Anstelle voreiliger Gesetzgebungsaktivitäten hält es die DSK für dringend notwendig, die vorhandenen – in den vergangenen Jahren stetig erweiterten – Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden, ihre Anwendung in der Praxis und ihre Wirksamkeit weiter umfassend zu evaluieren. Vorliegende wissenschaftliche Arbeiten zu einer Überwachungsgesamtrechnung, insbesondere die vom Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht im Auftrag des Bundes durchgeführte Studie, bieten hierfür eine geeignete Grundlage.
Die unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder werden künftige Novellierungen der Sicherheitsgesetze eng begleiten und sich weiter dafür einsetzen, dass neue Befugnisse für Sicherheitsbehörden den grundrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht ausgeformten, Maßstäben entsprechen.