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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-93/11

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-93/11
Datum
07.06.2013
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Das Gericht weist die Klage einer Nichtregierungsorganisation gegen die Kommission auf Akteneinsicht in Aufzeichnungen über Gespräche, E-Mails und Briefe zwischen der Kommission und Unternehmensverbänden über das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der Europäischen Union ab. Eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)1049/2001 (Transparenzverordnung) liegt nicht vor. Die Sitzungsprotokolle sind keine allgemein zugänglichen Dokumente im Sinne der Transparenzverordnung; sie richteten sich vielmehr an einen bestimmten im Voraus festgelegten Personenkreis. Die Einstufung eines Dokumentes als sensibel kann allein nicht die Anwendung der Versagungsgründe nach Art. 4 Abs. 1 Transparenzverordnung rechtfertigen. Entsprechend genügt das Fehlen eines Vermerks im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Transparenzverordnung nicht, um eine Anwendbarkeit der Ausnahmen des Art. 4 auszuschließen. Bei den Industriezweigen, denen gegenüber die Dokumente offengelegt wurden, und der Klägerin liegen objektiv unterschiedliche Situationen vor, welche die unterschiedliche Behandlung bei der Offenlegung rechtfertigen.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Allgemein zugängliche Quelle, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Internationale Beziehungen
Download
T-93/11 - 07.06.2013 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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