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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-84/03

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-84/03
Datum
23.11.2004
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift "zum Schutz von Gerichtsverfahren und Rechtsberatung" ist auch bei Dokumenten eröffnet, die im Rahmen der rechtsetzenden Tätigkeit der EU-Organe von ihren Juristischen Diensten verfasst wurden. Die in ständiger Rechtsprechung vertretene enge Auslegung der Ausnahmen vom Transparenzgebot gilt jedoch nur für die Bestimmung der Reichweite einer Ausnahme, wenn diese mehrere unterschiedliche Auslegungen zulässt. Das ist bei dem Begriff der "Rechtsberatung" vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls ist der Begriff nicht derart auszulegen, dass lediglich Stellungnahmen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren erfasst sind. Als Begründung genügt aber, die Unabhängigkeit des Juristischen Dienstes wahren zu wollen sowie ihn vor fremder Einflussnahme schützen zu wollen. Eine allgemein gehaltene Begründung kann als ausreichend erachtet werden, sofern die Preisgabe weiterer Informationen dem Zweck der einschlägigen Ausnahme zuwiderlaufen würde. Die Natur des Dokuments als Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift. Das als Rückausnahme vorgesehene überwiegende öffentliche Interesse kann nicht mit den der Verordnung voranstehenden Erwägungen der Transparenz, Offenheit oder Bürgerbeteiligung begründet werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen; ansonsten muss die Begründung davon verschieden sein.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Interessenabwägung
Download
T-84/03 - 23.11.2004 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang