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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-76/02

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-76/02
Datum
17.09.2003
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Das in der Transparenzverordnung vorgesehene Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane umfasst alle Dokumente eines Organs, d.h. solche, die von dem Organ erstellt wurden, bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Organ ersuchen, aus diesem Mitgliedstaat stammende Dokumente nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Das Gericht bestätigt das Vorgehen der Kommission, die die Akteneinsicht in Dokumente eines Mitgliedstaates verweigerte, dies dem Mitgliedstaat im Anschluss mitteilte und um Billigung der Zugangsverweigerung bat. Der Mitgliedstaat billigte die Zugangsverweigerung in einem auslegungsbedürftigen Schreiben; die Dokumente wurden nicht offengelegt. Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission liegt nicht vor.
Schlagwort
Drittbetroffenheit, Durchführung des Antragsverfahrens, Internationale Beziehungen
Download
T-76/02 - 17.09.2003 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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