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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-391/03 und T-70/04

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-391/03 und T-70/04
Datum
06.07.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Dokumente fallen nur insoweit unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren als sie für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn es allein und vollständig in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden und Organe fällt, wie sie mit den Informationen verfahren (Verwendung in Gerichtsverfahren oder nicht). Die Ausnahmevorschrift der Verordnung, die "(den Zweck) von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten schützen soll", ist nur anwendbar, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können. Die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung muss konkret sein. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss absehbar und nicht rein hypothetisch sein und in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument konkret und individuell geprüft werden. Das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Transparenzverordnung darstellen; es handelt sich nicht um ein allgemeines, sondern ein privates Interesse.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Begriffsbestimmung, Drittbetroffenheit, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Interessenabwägung
Download
T-391/03, T-70/04 - 06.07.2006 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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