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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-36/10

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-36/10
Datum
24.03.2011
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Teilt die Kommission dem Antragsteller innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Bearbeitungsfrist von 15 Tagen mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht noch nicht abschließend beantwortet werden könne, so ist dieses Schweigen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag gleichzustellen, gegen die Klage erhoben werden kann. Durch eine spätere tatsächliche Beantwortung des Antrags wird die stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgenommen. Das Gericht beschäftigt sich ausführlich mit Zulässigkeitsproblemen der Klage, wie dem Fristablauf zur Klageerhebung und der Erledigung.
Schlagwort
Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens, Prozessuales
Download
T-36/10 - 24.03.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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