Das Land Wien (Österreich) richtete ein Auskunftsersuchen betreffend ein Investitionsvorhaben zum Ausbau eines Kernkraftwerks in der Slowakischen Republik an die Europäische Kommission. Es berief sich dabei auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. Das Gericht weist die Klage wegen Mängeln der Klageschrift und der Klageanträge als unzulässig ab. Es weist im Übrigen darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten im Unionsrecht in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt ist und das Verwaltungsverfahren nach Art. 7 und 8 zwei Phasen umfasst, die vorliegend nicht durchlaufen wurden.