Dass die Offenlegung der Identität der Mitgliedsstaaten, die sich im Rat der Europäischen Union zur Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung) positioniert haben, geeignet sein könnte, den Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen, hat der Rat in seiner Begründung zur Ablehnung eines entsprechenden Informationszugangsantrags nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Insbesondere in einem Verfahren, in dem die Organe als Gesetzgeber tätig werden, sind die Ausnahmen der Transparenzverordnung eng auszulegen. Das Gericht erklärt die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Rates für nichtig.