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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-187/03

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-187/03
Datum
17.03.2005
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Ein Mitgliedstaat, dessen Dokument sich im Besitz eines Organs der Europäischen Union befindet, kann dieses - bei der Einreichung des Dokuments oder auch später - ersuchen, das Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Das Ersuchen muss nicht begründet werden. Hat der Mitgliedstaat das Organ hierum ersucht, muss dieses erst die Zustimmung des Mitgliedstaats einholen, bevor es das Dokument verbreitet. Das Organ ist an die Ablehnung der Zustimmung gebunden; der Mitgliedstaat hat ein Vetorecht. Nur wenn der Mitgliedstaat im Rahmen eines Anhörungsverfahrens kein Ersuchen der Nichtverbreitung an das Organ richtet, kann dieses seinerseits prüfen, ob das Dokument zu verbreiten ist oder nicht.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Ablehnungsbegründung, Drittbetroffenheit, Internationale Beziehungen
Download
T-187/03 - 17.03.2005 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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