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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-121/05

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-121/05
Datum
11.03.2009
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Die Ausnahmen der Transparenzverordnung vom Informationszugang sind eng auszulegen. Die Ablehnungsentscheidung des Organs muss konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - die Gefahr einer Verletzung geschützter Interessen - im Einzelfall darlegen; allgemeine Erwägungen zu den Risiken reichen hierfür nicht. Die Kommission begründete die Ablehnung des Zugangs zum Protokoll (Tonaufnahmen sowie deren Abschriften) einer nicht öffentlichen Expertenanhörung mit der Gefahr, Experten könnten (zukünftig) unter Druck gesetzt und damit die Entscheidungsfindung innerhalb der Kommission erschwert werden. Diese Ablehnungsbegründung hält das Gericht für zu unkonkret und nicht ausreichend.
Die Entscheidung ist nur in Englisch verfügbar.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
T-121/05 - 11.03.2009
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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