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Rechtsprechungsdatenbank

Gericht der Europäischen Union - T-110/03 und T-150/03 und T-405/03

Gericht
Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen
T-110/03 und T-150/03 und T-405/03
Datum
26.04.2005
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
In ständiger Rechtsprechung gesteht das Europäische Gericht dem Europäischen Rat für die Ablehnung von Anträgen der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Dokumenten ein weites Ermessen zu, sofern sie auf dem Schutz von öffentlichen Interessen im Bereich der internationalen Beziehungen beruht. Die Kontrolle der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit beschränkt sich auf die Einhaltung der Verfahrensregeln, der Bestimmungen über die Begründung, eine zutreffende Sachverhaltsermittlung und Tatsachenwürdigung sowie eine pflichtgemäße Ermessenausübung. Ein besonderes Interesse des Antragstellers ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Transparenzverordnung, auch wenn es sich aus der EMRK ergeben sollte, nicht zu berücksichtigen. Ist es dem Rat unmöglich, die Geheimhaltung der Dokumente zu begründen, ohne ihren Inhalt bekannt zu machen, kann auch eine allgemein gehaltene Begründung ausreichen, sofern die Anwendung der einzelnen Ausnahmevorschriften auf die entsprechenden Dokumente erläutert wird. Auf das klägerische Begehren, die Urheberstaaten einzelner Dokumente in Erfahrung zu bringen, ist die ältere Rechtsprechung zum Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten, nicht mehr anzuwenden.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Internationale Beziehungen, Schutz besonderer Verfahren, Sicherheitsaspekte
Download
T-110/03, T-150/03 und T-405/03 - 26.04.2005 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang