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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht München - M 18 K 08.5934

Gericht
Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen
M 18 K 08.5934
Datum
28.07.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Eine Gebühr für Verbraucherinformationen muss nachvollziehbar und verhältnismäßig sein. Sie darf keine abschreckende Wirkung haben. Außerdem dürfen Kosten nur für gerechtfertigte Amtshandlungen erhoben werden; keine Kosten dürfen erhoben werden, soweit sie bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. Das Gericht erklärte damit die Gebühr in Höhe von 1.000 Euro für rechtswidrig. Die Behörde hatte im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren über den Urangehalt von Mineralwässern 118 Unternehmen angehört, obwohl dies nicht erforderlich war. Der Urangehalt von Mineralwässern kann von jedermann durch Messung festgestellt werden, so dass es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kosten
Download
M 18 K 08.5934 - 28.07.2010 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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