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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-515/11

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-515/11
Datum
18.07.2013
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Die Mitgliedstaaten können nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie festlegen, dass der Begriff Behörde keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmung auf Ministerien angewandt werden kann, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren im eigentlichen Sinne beteiligt sind. Die Regelung ist dahin auszulegen, dass sie nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht (etwa Verordnungen). Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik des Übereinkommens von Aarhus, das zwischen der Regelung für Gesetzgebungsakte und der Regelung für exekutive Rechtsakte unterscheidet. Während der "Vorbereitung exekutiver Vorschriften" sind Behörden verpflichtet eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu fördern.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Schutz besonderer Verfahren
Download
C-515/11 - 18.07.2013 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang