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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-360/09

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-360/09
Datum
14.06.2011
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Es gibt keine verbindliche unionsrechtliche Regelung über den Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens, die freiwillig einer nationalen Wettbewerbsbehörde (hier dem Bundeskartellamt) übermittelt wurden. Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist.
Schlagwort
Interessenabwägung, Internationale Beziehungen, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
C-360/09 - 14.06.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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