Auch eine Stellungnahme der unteren Verwaltungsbehörden stellt eine "Information über die Umwelt" im Sinne der Richtlinie 90/313 dar. Nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ist dieser Begriff nach dessen Wortlaut weit auszulegen. So stellen verwaltungstechnische Maßnahmen im Sinne der Richtlinie nur eine allgemeine Erläuterung der Begriffe "Maßnahmen" und "Tätigkeiten" dar. Ein Vorverfahren im Sinne der Ausnahmevorschrift ist ein Verfahren mit gerichtlichem oder quasigerichtlichem Charakter, das einem gerichtlichen oder einem Ermittlungsverfahren zeitlich unmittelbar vorausgeht.