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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-28/08 P

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-28/08 P
Datum
29.06.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Kurztext
Unter gänzlicher Aufhebung des Urteils des Europäischen Gerichts (T-194/04) entschied der EuGH, dass auch bei Anträgen nach der Verordnung 1049/2001, die auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gerichtet sind, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 45/2001 zu beachten sind, sofern die in Rede stehenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten. Die Verordnung 45/2001 stellt zwingendes Recht dar, das trotz des Ziels der Verordnung 1049/2001, eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, einzuhalten ist. Demnach handelte die Kommission rechtmäßig, als sie nach Konsultation der einzelnen Teilnehmer einer Sitzung, die Namen derjenigen Teilnehmer nicht preisgab, die sich gegen eine eine Übermittlung ausgesprochen hatten.
Schlagwort
Aussonderungen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten
Download
C-28/08 P - 29.06.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang