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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-279/12

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-279/12
Datum
19.12.2013
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Für die Entscheidung über die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person i.S.d. Richtlinie "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen auf der Grundlage des für sie geltenden nationalen Rechts mit Befugnissen ausgestattet sind, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln hinausgehen. Unternehmen sind als "Behörden" anzusehen, wenn sie nicht in echter Autonomie bestimmen, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben im Umweltbereich erfüllen, weil eine unter Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallende Behörde ihre Tätigkeit im Umweltbereich entscheidend beeinflussen kann. Eine Person, die unter die vorgenannte Bestimmung fällt, stellt hinsichtlich sämtlicher Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind, eine Behörde dar. Handelsgesellschaften, die nur insoweit eine Behörde darstellen können, als sie sich bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich unter der Kontrolle einer der in der Richtlinie genannten Stellen befinden, sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung solcher Dienstleistungen beziehen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung
Download
C-279/12 - 19.12.2013 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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