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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-233/00

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-233/00
Datum
26.06.2003
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Die Aufzählung der Gründe in der Richtlinie 90/313, die die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt rechtfertigen, ist abschließend. Die Richtlinie ist nicht vollständig umgesetzt, sofern das nationale Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den auszugsweisen Zugang zu Information betreffend die Umwelt enthält. Die Regelung, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden kann, der sich auf die Übermittlung von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht, muss nicht ausdrücklich umgesetzt werden, wenn der Regelung durch den allgemeinen rechtlichen Kontext des nationalen Rechts genüge getan ist. Die Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, muss nicht zugleich mit der Begründung ergehen, allerdings gilt auch für die Begründung die Frist von zwei Monaten.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens, Entwürfe oder Vorarbeiten, Missbräuchliche Antragstellung
Download
C-233/00 - 26.06.2003 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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