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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-217/97

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-217/97
Datum
09.09.1999
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Entwürfe oder Vorarbeiten, Kosten
Download
C-217/97 - 09.09.1999 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang
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