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Rechtsprechungsdatenbank

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - B 37/16

Gericht
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
B 37/16
Datum
27.10.2017
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Landestransparenzgesetz (Rheinland-Pfalz)
Kurztext
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Obliegenheit zur Preisgabe der Identität bei Stellung eines Informationszugangsantrags keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht“. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Nicht zuletzt steht es dem Antragsteller frei, auf die Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs zu verzichten. Auch die Beschränkung der Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Nimmt der Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder Informationen aus dem Zugangsanspruch heraus, fehlt es an der allgemeinen Zugänglichkeit. Ihnen kommt nicht der Charakter als allgemein zugängliche Informationen im Sinne des Art. 10 Landesverfassung Rheinland-Pfalz zu. Anders ist es bei Einschränkungen, die erst in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden; diese Einschränkungen stellen nicht in Frage, dass die dem Zugangsanspruch unterstellten Informationen nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen und der Informationsfreiheit unterfallen.
Schlagwort
Allgemein zugängliche Quelle, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Durchführung des Antragsverfahrens
Download
B 37/16 - 27.10.2017
Quelle
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Verfahrensgang
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