Der Kläger begehrte die Erteilung von Informationen mit Bezug zu seiner Person von einer bayerischen Stadverwaltung nach dem IfG des Bundes.
Die Klage wurde abgewiesen. Sie sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis vorweisen könne. Vor Klageerhebung hätte er einen Auskunftsantrag bei der Behörde, von der er die Informationserteilung verlange, stellen müssen.
Das Gericht stellt weiterhin klar, dass es sich bei Informationserteilung, beschränkter Erteilung und auch der Ablehnung eines
Informationsersuchens um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG handele.