Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 95 A 1.12

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
95 A 1.12
Datum
07.12.2012
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Das Gericht stellt fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, Sonderprüfberichten als Bestandteilen von Personalakten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Bestandteile von Personalakten beziehungsweise entsprechende personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsfähig. Das Gericht entschied, dass die Sperrerklärung das Geheimhaltungserfordernis nicht hinreichend belegt. Die Entscheidung befasst sich weiter mit den Anforderungen an die Substantiierung einer Sperrerklärung. Die Beklagte übte das ihr bei der Abwägung von Interessen an der Wahrheitsfindung und Interessen an der Geheimhaltung eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Ablehnungsbegründung, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten, Prozessuales
Download
95 A 1.12 - 07.12.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang
-