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Verwaltungsgericht Potsdam - 9 L 713/11
- Gericht
- Verwaltungsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 9 L 713/11
- Datum
- 10.02.2012
- Art der Entscheidung
- Beschluss
- Rechtsgrundlage
- Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
- Kurztext
- Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Akteneinsicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde unter Verweis auf den Schutz unternehmensbezogener Daten ab. Eine Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteressen ist im Gesetz nicht vorgehen, was als Ausfluss des Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalts des Gesetzgebers mit Art. 21 der Landesverfassung vereinbar ist. Aus der Landesverfassung und dem Grundgesetz kann ein Informationszugangsrecht nicht unmittelbar hergeleitet werden. Der Anspruch auf Auskunft über die konkrete Frage zur Höhe des nach dem Vertrag zu zahlenden Entgelts wird nach dem Pressegesetz des Landes Brandenburg bejaht.
- Schlagwort
- Bestimmtheit des Antrags, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten
- Download
- 9 L 713/11 - 10.02.2012 (nicht barrierefrei)
- Verfahrensgang
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