Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 9 K 5139/15

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
9 K 5139/15
Datum
17.08.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Bauakten enthalten Angaben über die sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person und stellen deshalb in vollem Umfang personenbezogene Daten dar. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten gewährt ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für drittbetroffenen Träger personenbezogener Daten auch dann, wenn diese aus dem gegenwärtigen Blickwinkel bereits für die Zukunft konkret bestimmbar sind. Mit dieser Begründung gibt das Verwaltungsgericht einem drittbetroffenen Kläger Recht, der sich gegen die von der Stadtverwaltung gewährte Akteneinsicht in die Bauakten zu einem geplanten Haus, das er in Zukunft nutzen würde, gewandt hatte. Die Anwendbarkeit anderer Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht schließt das Verwaltungsgericht aus. Insbesondere bekräftigt es die bereits aus früheren Urteilen desselben Gerichts hervorgehende Auffassung, dass ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben angesichts der ausdrücklichen Regelungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht in Betracht kommt.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Begriffsbestimmung
Download
9 K 5139/15 - 17.08.2016
Verfahrensgang
-