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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 9 K 445/10

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
9 K 445/10
Datum
24.10.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Das Gericht beschäftigt sich mit dem Informationszugang zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern sozialer Einrichtungen und dem örtlichen Sozialhilfeträger. Die Vorschriften des SGB I und SGB X stellen keine dem AIG vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen für einen unbestimmten Personenkreis dar. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt wird, d.h. einleuchtend und nachvollziehbar; das Behaupten des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes genügt allein nicht, es sind Tatsachen darzulegen. Eingetragene Vereine können Unternehmen im Sinne des AIG sein; auch als solche organisierte Träger sozialer Einrichtungen befinden sich im wirtschaftlichen Wettbewerb und bedürfen des Geheimhaltungsschutzes. Die Einholung der Zustimmung kann nicht mit der Begründung eines hohen Arbeitsaufwandes abgelehnt/unterlassen werden. Das Sozialgeheimnis begründet keinen absoluten Versagungsgrund.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Bestimmtheit des Antrags, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Durchführung des Antragsverfahrens, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
9 K 445/10 - 24.10.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang
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